Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von SchwimmbädernKonfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern – sind in die Position 5608 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern

Einreihung:

Die Waren sind in die Position 5608 einzureihen.

Begründung:

Netze für die Reinigung von Schwimmbädern werden nicht vom Kapitel 95 erfasst, da in dieses Kapitel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte eingereiht werden sowie Teile und Zubehör davon. Der Wortlaut der Position 9507 ist so auszulegen, dass der Begriff „Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze“ nur Netze für die Fischlandung, Schmetterlingsnetze und Netze für ähnliche Tätigkeiten (z. B. Insektenfang, Vogelfang usw.) umfasst.

Quelle: Zoll.de

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, – in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Unterbaugruppe für Turbolader

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, das an einem Ende dieser Welle montiert ist. Das andere Ende ist mit einem Außengewinde versehen. Die Welle ist aus legiertem Stahl und das Turbinenrad aus einer Inconel-Legierung gefertigt. Diese Elemente sind fest miteinander verbunden. Die Oberfläche der Welle ist geschliffen.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund der Anwesenheit der Antriebswelle ist die Ware Teil des gesamten Abgasturboladers und nicht nur Teil der Gasturbine.

Quelle: Zoll.de

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen – in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen, überwiegend aus Kunststoff, mit speziellen Metallscharnieren ausgestattet. Montiert auf einem mobilen Adapter, der an der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen von Kraftfahrzeugen befestigt ist. Die Ware bietet eine gute Handunterstützung während der Fahrt und dient als Abdeckung für das darunter liegende Ablagefach. Die Ware ist für die Montage in Kraftfahrzeugen bestimmt.

Einreihung:

Die „Armauflage“ ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 als „andere Ware aus Kunststoffen“ in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 90 als „andere Teile oder Zubehör von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, noch macht sie das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet oder erweitert seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt es in die Lage, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randziffern 29 und 36). Folglich ist die Ware nach der stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) einzureihen, die ihr den wesentlichen Charakter verleiht.

Quelle:Zoll de.

Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange) – in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange), das üblicherweise über einen scherenähnlichen Haltegriff und ein Kopfteil mit Zangenbacken verfügt, welche sich beim Schließen der Zange von beiden Seiten um die Wimpern legen. Das Werkzeug verfügt mitunter über eine zusätzliche unterstützende Druckfeder, kann aber auch mit reiner Muskelkraft betätigt werden.

Einreihung:

Die „Wimpernzange“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Zangen (auch zum Schneiden)“ in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Begründung:

Die in Rede stehenden Erzeugnisse sind mit den in den Erläuterungen zum HS zu Position 8203 Buchstabe B), Ziffer 1) genannten kosmetischen Instrumenten vergleichbar. Der Begriff “Zange/n” (Englisch: plier/s; Französisch pince/s) erfordert nicht unbedingt eine Schneidfunktion, sondern kann auch die Funktion des Verformens/Biegens beinhalten. Hiernach ist die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Position 8205 ausgeschlossen, da die Position 8205 nur “Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst.

Quelle: Zoll.de

Eurasische Wirtschaftsunion verlängert Antidumpingmaßnahme bezüglich Glasfasern

Die Eurasische Wirtschaftsunion verlängert eine Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren von Glasfasern für optische Kommunikationskabel mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika mit der Zolltarifnummer 9001 10 900 1, die in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt werden.

Den Beschluss können Sie hier einsehen:

https://docs.eaeunion.org/docs/en-us/01421301/oa_25032019

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Neue konsolidierte Fassung veröffentlicht

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 119 vom 29. März 2019, S. 1.

Die konsolidierte Fassung kann unter folgendem Link abgerufen werden:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Türkei – Importverordnung 2019

Die Importverordnung für das Jahr 2019 wurde am 29.12.2018 im türkischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Verordnung enthält Vorschriften über die Einfuhr von Waffen und Sprengstoffen, radioaktiven Stoffen, Süßstoffen, kartografischem Material, Waren aus Entwicklungsländern, Land- und Luftfahrzeugen, gebrauchten oder erneuerten Waren, Druckpapier für Banknoten, Dual-Use-Gütern, Waren für den Arbeitsschutz, ozonschädigenden Stoffen, Textilien und Lederwaren, Düngemitteln und bestimmten chemischen Erzeugnissen, die für die Herstellung von chemischen Waffen geeignet sind. Die Verordnung enthält am Schluss noch Verfahrensregeln zur Beantragung von Zollaussetzungen.

Quelle: Türkischen Amtsblatt