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Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von SchwimmbädernKonfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern – sind in die Position 5608 einzureihen.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:
Warenbeschreibung:
Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern
Einreihung:
Die Waren sind in die Position 5608 einzureihen.
Begründung:
Netze für die Reinigung von Schwimmbädern werden nicht vom Kapitel 95 erfasst, da in dieses Kapitel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte eingereiht werden sowie Teile und Zubehör davon. Der Wortlaut der Position 9507 ist so auszulegen, dass der Begriff „Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze“ nur Netze für die Fischlandung, Schmetterlingsnetze und Netze für ähnliche Tätigkeiten (z. B. Insektenfang, Vogelfang usw.) umfasst.
Quelle: Zoll.de