USA – Ausnahmen von den Zusatzzöllen für Sendungen aus China mit Wert unter 800 US $

Warensendungen mit Ursprung in China, deren Wert die in den USA geltende Freigrenze für kommerzielle Kleinsendungen (de minimis value) von 800 US Dollar nicht übersteigt, sind nach Angaben der U.S. Customs and Border Protection von den derzeit geltenden Zusatzzöllen in Höhe von 25 Prozent aufgrund von Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“ (section 301 duties) ausgenommen.

Die Zollbehörde beruft sich dabei auf Abschnitt 321 (a)(2)(C) des “Tariff Act of 1930“. Danach  ist sie ermächtigt, Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 800 US$, die häufig mit der Post oder Kurierdienstleistern in die USA versendet werden, zoll- und steuerfrei und in einem vereinfachten Verfahren (informal entry) abzufertigen..

Importe von Waren, die Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zoll- und Steuerfreiheit im Rahmen der de minimis Regelung und sind im zweistufigen formalen Einfuhrverfahren (formal entry) abzufertigen.

Link:

Quelle: U.S. Customs and Border Protection

Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Datum 18.09.2018

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 325/6 vom 14. September 2018 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2018/C 325/06 eine neue Matrix veröffentlicht.

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. August 2016 dar.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2017/C 73/06 (ABl. C 73/6 vom 9. März 2017).

thumbnail of Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregel 14.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tierfuttervormischung – 2309 90 96

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1243 der Kommission vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 232 vom 17. September 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

  • Betain 40,
  • Wasser 40,
  • Saccharose 2,2,
  • Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet.

Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt.“

Eine Einreihung als Melasse in die Position 1703 ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung als andere Abfälle zur Zuckergewinnung in die Position 2303.

Die Ware ist als „Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art“ einzureihen:

Einreihung nach 2309 90 96

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Lliste der betroffenen Personen und Einrichtungen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1238 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 37.

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1231 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert und die Daten zu einer Einrichtung werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen

Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 27.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 15. März 2019 verlängert.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurde überprüft und wird infolgedessen aktualisiert: Die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen werden geändert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates vom 12. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 231 vom 14. September 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird entsprechend aktualisiert.

Mitteilung an die Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 325 vom 14. September 2018, S. 3;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 325 vom 14. September 2018, S. 4

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 12.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 327 vom 17. September 2018, S. 10-12.

In der Erläuterung zu Position 2202 (S. 97) „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009“ wird folgender Wortlaut angefügt:

„Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z. B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 114/80). Zu dieser Position gehört unter anderem flüssige, trinkfertige Säuglingsnahrung.“

 

Kapitel 27 in der Erläuterung zu „Anmerkung 2“ (S. 116) erhält der bisherige Text die Nummer 1. und es wird folgender Text angefügt:

synthetische paraffinhaltige Dieselkraftstoffe, insbesondere ‚hydrierte pflanzliche Öle‘ und ‚aus Gas gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus erneuerbaren Quellen, die durch folgende Verfahren gewonnen werden: ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ oder ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus der gemeinsamen Verarbeitung erneuerbarer Ausgangsstoffe in Raffinerien mit Erdölausgangsstoffen.

Für die Herstellung von ‚ähnlichen Ölen‘ gelten folgende Definitionen:

Hydrotreating‘ bezeichnet die thermochemische Umwandlung von Triglyceriden mit Wasserstoff zur Erzeugung von Alkanen; der Begriff bezieht sich auf die Verarbeitung von Kraft- oder Brennstoffen. Quellen für Triglyceride sind im Allgemeinen Fette und Öle, geeignete Abfälle, Rückstandsfettfraktionen und Fett aus Algen.

Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘, ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ und ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ bezeichnen die Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe durch das Fischer-Tropsch-Verfahren oder gleichwertige Verfahren. Im Fall der „Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe“ gibt es eine Vorstufe, bei der Biomasse in Gas umgewandelt wird.“

 

Die Erläuterung zur KN-Unterposition „3906 90 90 andere“ (S. 185) erhält im ersten Satz folgende Fassung:

„Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert).“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren

Die deutsche Zollverwaltung nutzt zur weitgehend automatisierten Abwicklung des kommerziellen Warenverkehrs mit Drittländern das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System). Der erforderliche Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 UZK [VO (EU) Nr. 952/2013].
Rechtliche Grundlage

Die Regelungen in der vorliegenden Verfahrensanweisung sind gemäß § 8a ZollV für Teilnehmer, Beteiligte, Clearingcenter und Benutzer bindend. Die Verfahrensanweisung unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der IT-gestützten Zollabfertigung bei den Zollstellen.

Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS steht in aktualisierter Fassung mit Stand September 2018 zum Download bereit.

thumbnail of Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS 09.2018

Quelle: Zoll.de

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003 geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1218 DER KOMMISSION vom 6. September 2018 .

thumbnail of spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 6.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

 

Antisubvention – Draht aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Außerkrafttreten der Maßnahmen

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (2018/C 315/11); ABl. C 315 vom 7. September 2018, S. 2.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7. September 2013, S. 1) tritt am 8. September 2018 außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Aktive Veredlung – Einfuhr von Fahrzeugen

Informationen zur Einfuhr von Fahrzeugen, die bestimmten Tätigkeiten in der EU unterzogen werden.

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung sind gemäß Art. 256 i. V. m. 5 Nr. 37 UZK
grundsätzlich jegliche Be- und Verarbeitungen oder Ausbesserungen an Waren zulässig.
Eine Änderung der Ware ist dabei unschädlich.

Im Gegensatz dazu können Waren in der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nur
abgabenfrei verwendet werden, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben, vgl. Art. 250
(2) a) UZK. Zulässig sind nach Art. 204 UZK – DA jedoch Reparaturen und Wartungen,
einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der
Ware. Weiterlesen