Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – bei der Position 2202

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union. Amtsblatt der Europäischen Unio C 327/10 vom 17.9.2018

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union c327 vm 17.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Einreihung einer Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in den KN-Code 2309 90 96.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1243 DER KOMMISSION vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.9.2018 L 232/1

Warenbezeichnung

Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

Betain 40,

Wasser 40,

Saccharose 2,2,

Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet. Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt. Weiterlesen

ATLAS-Einfuhr-Zolllager

ATLAS – Info 3567/18

Ende der Übergangsfrist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen bei Zolllager typ D und Typ E, das wie Typ D bewilligt wurde, zum 31.12.2018; ATLAS-Info 0842/16 und 1738/16.

thumbnail of ATLAS-Einfuhr-Zolllager 21.09.2018

Quelle: Zoll.de

 

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 19.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA beabsichtigt, die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 zu verlängern.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wird ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert.

Ergänzend zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst. Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

USA gegenüber China – Sonderzölle

Folgende Maßnahmen der USA zielen auf China:

 

  • US-Antidumpingzölle auf Waschmaschinen und Solarpanele
    (seit 22. Januar 2018, weltweit, 8 Milliarden US-Dollar Solarpanelimporte 2017, 425 Millionen US-Dollar Waschmaschinenimporte aus China 2017).

 

  • Importzölle von 25 Prozent auf Stahl und zehn Prozent auf Aluminium
    (seit 22. März 2018, weltweit außer Korea, Australien, Brasilien, Argentinien, 30 Milliarden US-Dollar Stahlimporte 2017, 18 Milliarden US-Dollar Aluminiumimporte 2017).

 

 

  • Weitere Zusatzzölle auf chinesische Warenimporte
    (ab 24. September 2018: Zusatzzölle auf chinesische Importe im Wert von 200 Milliarden US-Dollar in Höhe von zunächst 10 Prozent. Ab 1. Januar 2019 sollen die Zusatzzölle auf 25 Prozent ansteigen. Davon sind laut Aussage des US-Handelsbeauftragten 5.745 Tariflinien betroffen. Begründet wurde dieser Schritt mit den weiterhin anhaltenden “unfairen Handelspraktiken” Chinas.

Quelle: Office of the U.S. Trade Representative

 

Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten

Mit Verordnung (EU) 2018/1118, ABl. Nr. L 204/11 vom 13. August 2018, hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben geändert. Diese ist am 2. September 2018 in Kraft getreten.

Nach der bisherigen Fassung, musste ein Antragsteller bei der Beantragung einer Reduzierung oder einer Befreiung seiner Gesamtsicherheit nach Art. 95 Abs. 2 UZK im Rahmen der Prüfung des Vorliegens seiner Zahlungsfähigkeit nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.

Für den Nachweis ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten kann nun auch nicht liquides Vermögen und im Übrigen das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls mit berücksichtigt werden.

thumbnail of Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018