Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen

Gestellung der Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union

Regelungen zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz im Straßen- und Schienenverkehr.

Die Gestellungsmitteilung ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLASSumA abzugeben.

Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung jedoch eine Vereinfachung zugelassen, so dass diese auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden kann. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert. Diese Regelung ist möglich aufgrund der Befreiung von der Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Warenverkehr mit der Schweiz und kann zudem nicht angewendet werden, wenn die Waren nicht direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sondern gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2023

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2023 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 282 vom 31. Oktober 2022, S. 1.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.

Taric 2023 DE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Neues Zollabkommen zwischen der EU und Moldau

Das neue Abkommen verbessert den Handel zwischen der EU und Moldau durch Zollerleichterungen für Unternehmen und tritt am 1. November 2022 in Kraft.

ABl. L280 vom 28. Oktober 2022

Das neue Abkommen legt fest, dass sowohl die EU als auch Moldau gegenseitig ihre Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs) anerkennen werden. Einen großen Vorteil stellen dabei vor allem weniger Zollkontrollen und bevorzugte Behandlungen bei der Zollabfertigung dar.

Das Abkommen soll daher den Handel für viele EU- und moldawische Händler einfacher und kostengünstiger machen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde “Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren”.

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 402 vom 19. Oktober 2022, S. 17.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

EU plant Datenbanken zur Information über Sanktionen

Aus Sicht der EU-Kommission müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer besser zu informieren.

Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.9.2022 L 235/30.

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1506 vom 9. September 2022 “über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um die Verbreitung von Informationen über restriktive Maßnahmen der Union zu verbessern” plant die EU gemeinsam mit der Außen- und Sicherheitspolitik die Entwicklung von entsprechenden Datenbanken und Anwendungen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukrainekrise

Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise

Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel

Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)

Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)

Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht

Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)

Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen

Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)