Israel verlängert Frist für die Wiederausfuhr von Carnets ATA

Der israelische Zoll hat einem erleichterten Carnet-ATA-Verfahren zugestimmt. Demnach soll die Frist für die Wiederausfuhr automatisch verlängert werden.

Für jedes Carnet wird die Frist für die Wiederausfuhr automatisch um weitere drei Monate ab dem Ablaufdatum verlängert, sofern

  1. sich die Waren derzeit in Israel befinden und
  2. die ursprüngliche Frist für die Wiederausfuhr zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 30. November 2023 liegt.

 

Quelle: IHK München

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2024

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2024.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2024.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.

Quelle: Zoll.de

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

 

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Zollaussetzungen und Zollkontingente landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Juli 2023.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Juli 2023 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab 1. Oktober 2023.

Die von der vorgenannten Verordnung betroffenen Waren (z.B. Düngemittel, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) ergeben sich aus Anhang I der Verordnung.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur „Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“. Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.

Die Zollverwaltung wird zu gegebener Zeit weitere Informationen im Hinblick auf die Einfuhr von Waren, die dem Verordnungsentwurf unterliegen und die Aufgaben der Zollverwaltung nach der vorgenannten Verordnung veröffentlichen.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Amtsblatt der Europäischen UnionC 122 vom 4.4.2023

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2024 übermittelt wurden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023 – enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA). Weiterlesen

Ukraine gemeinsames Versandverfahren

Gemeinsames Versandverfahren

Dokumenttyp: Fachbeitrag 15.03.2023 | Zölle

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Vom staatlichen Zolldienst der Ukraine wurde eine Übersicht erstellt, die sich an Wirtschaftsbeteiligte und Bürgen richtet, die das gemeinsame Versandverfahren nutzen. Es werden in Bezug auf das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren die Verpflichtungen für den Transport von Waren in oder durch das Gebiet der Ukraine dargestellt.

Quelle: Zoll.fr