Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die “Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)” sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
  2. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
  3. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
    Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern.
  4. Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]

 

Quelle: Zoll.de

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Laufender Zahlungsaufschub

Erweiterung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex; Aufschubkontoart “Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung”

Datum: 13.06.2022Thema: Zölle

Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen, wenn sie dabei aber Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen. Weiterlesen

Urteil des BFH vom 19.10.2021 – VII R 27/19 über die Zollaussetzung für Polypropylenfolien:

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Leitsatz:

1.     Eine vZTA wird nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig, wenn eine Verordnung über eine Zollaussetzung für Waren bestimmter Taric-Codes lediglich durch eine Klarstellung und nicht durch eine neue Regelung geändert wird und die vZTA von Anfang an rechtswidrig war. (Rn.25).

2.     Die Zollaussetzung für Polypropylenfolien des Taric-Codes 3921 19 00 91 0 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf Taric-Ebene nicht anzuwenden. (Rn.40) (Rn.41).

(Stand: 31.05.2022)

Quelle:Zoll.de

Ukrainekrise

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Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde “Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren”.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 157 vom 11. April 2022, S. 23.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2023 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Ukrainekrise

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Unternehmen in Schwierigkeiten; Anerkennung von Nachrangdarlehen als Sicherungsmittel

Stromsteuer, Energiesteuer

Gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, “wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.” Nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe b AGVO ist ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, als in Schwierigkeiten zu betrachten, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sind.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis war die Erfüllung der Kriterien des Art. 2 Nr. 18 AGVO bzw. der Randnummern 20 und 24 der RuU-LL (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)) unbeachtlich, wenn das Unternehmen über sonstige Sicherungsmittel verfügte, die den Ausschlussgrund durch Anrechnung auf die Eigenmittel bzw. das Eigenkapital entfallen ließen. Beispielhaft wurde hier das Gesellschaftsdarlehen mit Rangrücktritt aufgeführt (vgl. Punkt 7.2 des Formulars 1139).

Nach Auffassung der Europäischen Kommission werden Gesellschafterdarlehen, die mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen sind, jedoch als Fremd- und nicht als Eigenkapital angesehen. Die Einordnung von Nachrangdarlehen als Fremdkapital ist nach Auffassung der Europäischen Kommission auch unabhängig von der gewährenden Person, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Nachrangdarlehen eines Gesellschafters oder eines Dritten handelt.

Die Auffassung der Europäischen Kommission führt dazu, dass Nachrangdarlehen ausschließlich als Verbindlichkeit und somit als Fremdkapital behandelt werden, da sie nach den internationalen sowie deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen eine zurückzuzahlende Verpflichtung darstellen.

Demzufolge muss die bisherige Verwaltungspraxis angepasst werden. Die neue Auffassung, nach der Nachrangdarlehen nicht mehr als Sicherungsmittel bei der Frage, ob ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, anerkannt werden können, ist auf Antragstellungen ab 1. April 2022 anzuwende