Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die “Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)” sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
  2. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
  3. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
    Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern.
  4. Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]

 

Quelle: Zoll.de