Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zollrecht
Ukraine gemeinsames Versandverfahren
Zollanmeldung für Paletten, Container und Umschließungen
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L54 vom 22. Februar 2023) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung geändert.
Durch diese Änderungen treten am 14. März 2023 unter anderem folgende Regelungen in Kraft:
Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehö6 r und Ausrüstung gelten gemäß Art. 141 Buchstabe d) Ziffern iv) und v) UZK-DA durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze
- als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind bzw.
- als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 138 Buchstabe c) i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).
Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und gefüllt oder leer zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen, können sowohl mündlich als auch mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung (z.B. einfaches Überschreiten der Unionsgrenze)
- zur vorübergehenden Verwendung,
- zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie
- als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr
unter Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen angemeldet werden (Art. 135 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2, Art. 138 Buchstabe c) bzw. Art. 139 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe j) UZK-DA).
Quelle: Zoll.de
Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung
Antrag und Bewilligung
Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).
Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.
Voraussetzung für die Nutzung des EU-TP ist eine Registrierung im Zoll-Portal.
Im Zoll-Portal steht die neue Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ zur Verfügung.
EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich] Weiterlesen
Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP)
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Ab dem 1. März 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal.
Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.
Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.
Quelle: Zoll.de
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
VERORDNUNG (EU) 2022/2583 DES RATES vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 vom 30.12.2022
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022
Ukrainekrieg
Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.
Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel
Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)
Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine
Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)
Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden
Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)
Steuerliche Maßnahmen
Informationen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine (Stand: 11.10.2022)
Ukrainekrieg und Financial Intelligence Unit (FIU)
Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)
Ukrainekrieg und Außenwirtschaftsrecht
Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 07.11.2022)
Ukrainekrieg und Verbote und Beschränkungen
Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)
Ukrainekrieg und Marktordnungsrecht
Temporäre Aussetzung der Lizenzkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Ukraine (Stand: 30.08.2022)
Ukrainekrieg und Warenursprung und Präferenzen
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine – Bekanntmachung an Einführer (Stand: 14.12.2022)
Quelle: Zoll.de
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – 2023
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern
Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.
Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen
Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen






