Zollanmeldung für Paletten, Container und Umschließungen

Ab dem 14. März 2023 treten neue Regelungen in Kraft.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L54 vom 22. Februar 2023) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung geändert.

Durch diese Änderungen treten am 14. März 2023 unter anderem folgende Regelungen in Kraft:

Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehö6 r und Ausrüstung gelten gemäß Art. 141 Buchstabe d) Ziffern iv) und v) UZK-DA durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze

  • als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind bzw.
  • als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 138 Buchstabe c) i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und gefüllt oder leer zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen, können sowohl mündlich als auch mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung (z.B. einfaches Überschreiten der Unionsgrenze)

  • zur vorübergehenden Verwendung,
  • zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie
  • als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr

unter Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen angemeldet werden (Art. 135 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2, Art. 138 Buchstabe c) bzw. Art. 139 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe j) UZK-DA).

 

Quelle: Zoll.de

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Voraussetzung für die Nutzung des EU-TP ist eine Registrierung im Zoll-Portal.

Im Zoll-Portal steht die neue Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ zur Verfügung.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich] Weiterlesen

Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP)

Ab dem 1. April 2023 sind Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP) unabhängig vom geografischen Geltungsbereich ausschließlich über das EU-Trader-Portal zu beantragen.

Ab dem 1. April 2023 sind Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP) unabhängig vom geografischen Geltungsbereich ausschließlich über das EU-Trader-Portal zu beantragen. Eine papiermäßige Antragstellung bei den Hauptzollämtern ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig und führt dazu, dass der Antrag nicht angenommen wird.

Für den Zugang zum EU-Trader-Portal müssen Sie über ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal verfügen. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat auf Basis der aktuellen Steuernummer Ihres Unternehmens. Nach der Registrierung können Sie auf die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ zugreifen. In der Dienstleistung können Sie sich im nächsten Schritt registrieren und Ihre Zertifikate hochladen. Dann steht Ihnen der volle Funktionsumfang der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ zur Verfügung. Innerhalb der Dienstleistung können Sie Ihre Zertifikate für den Zugang zu den Anwendungen im EU-Trader-Portal hinterlegen, verwalten und zum EU-Trader-Portal navigieren.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich]

Quelle: Zoll.de

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab dem 1. März 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Quelle: Zoll.de

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab dem 25. Februar 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Quelle: Zoll.de

Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2022/2583 DES RATES vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 vom 30.12.2022

thumbnail of Zollaussetzung L340 vom 30.12.2022

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen

Gestellung der Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union

Regelungen zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz im Straßen- und Schienenverkehr.

Die Gestellungsmitteilung ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLASSumA abzugeben.

Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung jedoch eine Vereinfachung zugelassen, so dass diese auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden kann. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert. Diese Regelung ist möglich aufgrund der Befreiung von der Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Warenverkehr mit der Schweiz und kann zudem nicht angewendet werden, wenn die Waren nicht direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sondern gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden. Weiterlesen