Zollanmeldung für Paletten, Container und Umschließungen

Ab dem 14. März 2023 treten neue Regelungen in Kraft.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L54 vom 22. Februar 2023) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung geändert.

Durch diese Änderungen treten am 14. März 2023 unter anderem folgende Regelungen in Kraft:

Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehö6 r und Ausrüstung gelten gemäß Art. 141 Buchstabe d) Ziffern iv) und v) UZK-DA durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze

  • als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind bzw.
  • als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 138 Buchstabe c) i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und gefüllt oder leer zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen, können sowohl mündlich als auch mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung (z.B. einfaches Überschreiten der Unionsgrenze)

  • zur vorübergehenden Verwendung,
  • zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie
  • als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr

unter Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen angemeldet werden (Art. 135 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2, Art. 138 Buchstabe c) bzw. Art. 139 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe j) UZK-DA).

 

Quelle: Zoll.de