Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gestellung der Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union
Regelungen zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz im Straßen- und Schienenverkehr.
Die Gestellungsmitteilung ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS–SumA abzugeben.
Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung jedoch eine Vereinfachung zugelassen, so dass diese auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden kann. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert. Diese Regelung ist möglich aufgrund der Befreiung von der Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Warenverkehr mit der Schweiz und kann zudem nicht angewendet werden, wenn die Waren nicht direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sondern gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden. Weiterlesen






