Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2023

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2023 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 282 vom 31. Oktober 2022, S. 1.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.

Taric 2023 DE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Neues Zollabkommen zwischen der EU und Moldau

Das neue Abkommen verbessert den Handel zwischen der EU und Moldau durch Zollerleichterungen für Unternehmen und tritt am 1. November 2022 in Kraft.

ABl. L280 vom 28. Oktober 2022

Das neue Abkommen legt fest, dass sowohl die EU als auch Moldau gegenseitig ihre Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs) anerkennen werden. Einen großen Vorteil stellen dabei vor allem weniger Zollkontrollen und bevorzugte Behandlungen bei der Zollabfertigung dar.

Das Abkommen soll daher den Handel für viele EU- und moldawische Händler einfacher und kostengünstiger machen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 402 vom 19. Oktober 2022, S. 17.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

EU plant Datenbanken zur Information über Sanktionen

Aus Sicht der EU-Kommission müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer besser zu informieren.

Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.9.2022 L 235/30.

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1506 vom 9. September 2022 „über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um die Verbreitung von Informationen über restriktive Maßnahmen der Union zu verbessern“ plant die EU gemeinsam mit der Außen- und Sicherheitspolitik die Entwicklung von entsprechenden Datenbanken und Anwendungen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukrainekrise

Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise

Wechselkurs für Zollwertzwecke für Rubel

Informationen zum Wechselkurs (Stand: 01.04.2022)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Informationen zum Warenverkehr (Stand: 14.04.2022)

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Informationen zum Warenverkehr, hier Übersiedlungsgut (Stand: 22.04.2022)

Ukrainekrise und Financial Intelligence Unit (FIU)

Neue Vorgaben bei Verdachtsmeldungen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht

Informationen zu den Beschränkungen der Embargos (Stand: 01.08.2022)

Ukrainekrise und Verbote und Beschränkungen

Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Stand: 22.03.2022)

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)“ sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
  2. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
  3. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
    Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern.
  4. Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]

 

Quelle: Zoll.de

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.