Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Voraussetzung für die Nutzung des EU-TP ist eine Registrierung im Zoll-Portal.

Im Zoll-Portal steht die neue Dienstleistung “EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement” zur Verfügung.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich]

Die neue Dienstleistung “EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement” löst die bisherige Pflege von Zertifikaten in der EU-Anwendung UUM&DS ab. Es handelt sich um die nationale Anwendung für UUM&DS in Deutschland.

Nach einer erfolgreichen Registrierung unter www.zoll-portal.de können innerhalb der Dienstleistung Zertifikate für den Zugang zu den Anwendungen im EU-Trader-Portal hinterlegt, verwaltet und zum EU-Trader-Portal navigiert werden. Diese Zertifikate werden für den Zugang zu den zentralen EU-Anwendungen im EU-Trader-Portal sowie für die Kommunikation mit der EU-Kommission benötigt. Ergänzende Informationen entnehmen Sie der ATLAS-Teilnehmerinformation 0401/23 vom 19. Januar 2023.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Für das “Importieren” von umfangreichen Aufstellungen (z.B. Waren oder Erzeugnisse) werden im EU-TP Vorlagen in Form von Excel-Tabellen (“templates”) bereitgestellt. Diese müssen zunächst über die Schaltfläche “Exportieren” in den jeweiligen Anträgen oder Bewilligungen aufgerufen und heruntergeladen werden.

Die im “Zusatzblatt nationale Angaben” geforderten Daten werden nicht im EU-TP hochgeladen. Für die eventuell erforderlichen nationalen Angaben ist das “Zusatzblatt nationale Angaben” verpflichtend zu verwenden und dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

In Anlehnung an Kapitel 2.10.1.1 des ATLAS-Merkblattes für Teilnehmer wird das Antragsverfahren wesentlich erleichtert, wenn der Antragsteller übergangsweise dem bewilligenden HZA insbesondere die ggf. erforderliche Warenaufstellung, Erzeugnisaufstellung oder Aufstellung der Gestellungsorte als Textdatei im Format “kommagetrennte Werte Windows” (Dateiformat: *.csv) und PDF-Datei per E-Mail oder auf Datenträger zur Verfügung stellt.

Die Bearbeitung des Antrags übernimmt das zuständige Hauptzollamt.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig.

Quelle: Zoll.de