Laufender Zahlungsaufschub

Erweiterung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex; Aufschubkontoart “Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung”

Datum: 13.06.2022Thema: Zölle

Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen, wenn sie dabei aber Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen.

Von der Erweiterung werden erstmals Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – beantragen durften und daher auf die Inanspruchnahme von Dienstleistern, sowie deren Aufschubkonten angewiesen waren.

Hintergrund dieser Überlegungen war die gesetzliche Neuregelung zur Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG. Die Gesetzesänderung soll im Wesentlichen dem Liquidationsgewinn von Unternehmen dienen, denn die Fälligkeit wurde vom vormals 16. des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats auf den 26. des zweiten auf die Abfertigung folgenden Monats verschoben.

Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich zuständigen Aufschub-Hauptzollämtern gestellt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.

Zahlungsaufschub – örtlich zuständige Aufschub-Hauptzollämter

 

Quelle: Zoll.de