Unternehmen in Schwierigkeiten; Anerkennung von Nachrangdarlehen als Sicherungsmittel

Stromsteuer, Energiesteuer

Gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, “wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.” Nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe b AGVO ist ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, als in Schwierigkeiten zu betrachten, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sind.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis war die Erfüllung der Kriterien des Art. 2 Nr. 18 AGVO bzw. der Randnummern 20 und 24 der RuU-LL (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)) unbeachtlich, wenn das Unternehmen über sonstige Sicherungsmittel verfügte, die den Ausschlussgrund durch Anrechnung auf die Eigenmittel bzw. das Eigenkapital entfallen ließen. Beispielhaft wurde hier das Gesellschaftsdarlehen mit Rangrücktritt aufgeführt (vgl. Punkt 7.2 des Formulars 1139).

Nach Auffassung der Europäischen Kommission werden Gesellschafterdarlehen, die mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen sind, jedoch als Fremd- und nicht als Eigenkapital angesehen. Die Einordnung von Nachrangdarlehen als Fremdkapital ist nach Auffassung der Europäischen Kommission auch unabhängig von der gewährenden Person, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Nachrangdarlehen eines Gesellschafters oder eines Dritten handelt.

Die Auffassung der Europäischen Kommission führt dazu, dass Nachrangdarlehen ausschließlich als Verbindlichkeit und somit als Fremdkapital behandelt werden, da sie nach den internationalen sowie deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen eine zurückzuzahlende Verpflichtung darstellen.

Demzufolge muss die bisherige Verwaltungspraxis angepasst werden. Die neue Auffassung, nach der Nachrangdarlehen nicht mehr als Sicherungsmittel bei der Frage, ob ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, anerkannt werden können, ist auf Antragstellungen ab 1. April 2022 anzuwende