EU-Kommission veröffentlicht Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Der Informationsvermerk enthält Angaben dazu, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Verordnung umsetzen.

Informationsvermerk; ABl. L 35 vom 17. Februar 2022, S. 17.

Die Artikel 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung sehen vor, dass die Kommission bestimmte Informationen zur Umsetzung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht. Dabei beantwortet der Vermerk folgende Fragen:

Artikel 4 (zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter)
Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

Artikel 6 (Vermittlungstätigkeiten)

  • Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?
  • Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet?

Artikel 7 (Durchfuhr von Nicht-Unionsgüter)
Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet?

Artikel 9 (zusätzliche Kontrollen aufgrund von Menschenrechtserwägungen)
Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

Artikel 11 (Verbringung innerhalb der EU)

  • Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten?
  • Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten?

Artikel 12 (Ausfuhrgenehmigungen)
Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert?

Artikel 22 (Zollstellen)
Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

Zudem enthält der Informationsvermerk eine Übersicht über die nationalen Behörden, die befugt sind

  • Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen,
  • Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung zu erteilen,
  • die Durchfuhr von nichtUnionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbieten.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022