Schweiz: Zoll-Auskunftszentrale

Die schweizerische Zollverwaltung stellt seit April 2016 einen neuen Service bereit. Unter der Telefonnummer 0041 58 4671515 können Firmen und Privatpersonen allgmeine Anfragen zu Themen rund um den Zoll stellen. Die Auskunftszentrale steht Montags bis Freitags von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung. Im Internet finden Sie ein umfassendes Informationsangebot unter www.zoll.ch.

Quelle: Zoll Schweiz

Neubewertung von Bewilligungen Anpassung des Personenkreises im Fragenkatalog

Je nach Unternehmensform, -größe und Organisationszuschnitt kann die derzeitige Fassung der Fragenkataloge dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte eine Vielzahl von natürlichen Personen, die unter Umständen auch keinen Bezug zum operativen Zollgeschäft haben, im Fragenkatalog aufführen und von den genannten Personen risikoorientiert nur eine entscheidungserhebliche Anzahl tatsächlich geprüft wird.

 

Dies ist v.a. der abstrakt-generellen Formulierung des Fragenkataloges geschuldet, der in seiner Ausgestaltung auf alle Unternehmensformen anwendbar ist.

 

Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung tragen zu können, wird künftig die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Unternehmen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess auszusteuern und den Unternehmen wird angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen.

 

Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst.

Ergänzender Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen)

Quelle: Generzolldirektion V

NEUE DIENSTVORSCHRIFT ZUM ZOLLSCHULDRECHT VERÖFFENTLICHT

Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 13. Juli 2017 ihre neue Dienstvorschrift zum Zollschuldrecht in der Vor­schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung 24 2017 Nr. 112 veröffentlicht. In der neuen Dienstvorschrift weist die Generalzolldirektion die Zollstellen an, wie das seit dem 1. Mai 2016 mit dem Unionszollkodex an­wendbare Zollschuldrecht im Zollalltag umzusetzen ist. Dabei geht es zum einen um das Entstehen der Zollschuld bei ordnungsgemäßem Verhalten sowie bei Pflichtverletzungen und zum anderen um die Darstellung der wichtigen Erlöschenstatbestände bei pflichtwidrigem Verhalten.

Wegen der umfangreichen Änderungen im Zollschuldbereich, einschließlich der Bereiche, die vom Zoll­schuld­recht tangiert sind, wurde die Dienstvorschrift weitgehend überarbeitet und dabei neu strukturiert (ins­besondere Abschnitte II bis IV).

Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

CETA-HANDELSABKOMMEN WIRD AB SEPTEMBER VORLÄUFIG UMGESETZT

Das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der Europäischen Union und Kanada tritt am 21. September 2017 in Kraft. EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und der kanadische Premierminster Justin Trudeau einigten sich auf dieses Datum, wie beide Seiten am Samstag in Brüssel mitteilten.

Das Abkommen wird somit vorläufig angewendet und tritt endgültig in Kraft, sobald die Parlamente aller EU-Mitgliedstaaten den Wortlaut des Abkommens gemäß den Vorgaben ihrer jeweiligen Verfassungen ratifiziert haben.

thumbnail of Merkblatt CETA

Quelle: Europäische Kommission

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für weitere 69 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) aufgeführt sind, vollständig ausgesetzt. Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden geändert, Weiterlesen

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für weitere 69 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) aufgeführt sind, vollständig ausgesetzt. Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden geändert, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Diese betreffen der Warenbezeichnung, der Einreihung oder die Anforderung einer Endverwendung. Für zwei weitere Waren werden die Aussetzungen nicht länger beibehalten.

Verordnung (EU) 2017/1134 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 6.

thumbnail of autonome zollstze l164 27.0.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Neue und erhöhte Zollkontingente auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab Juli 2017

Verordnung (EU) 2017/1133 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 1.

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Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde aktualisiert

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

In der Zwischenzeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt.

Das Merkblatt zu CETA wurde dementsprechend aktualisiert.

 

thumbnail of Merkblatt CETA

Quelle: Generalzolldirektion

Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Der DIHK empfiehlt, dass sich Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen und ggfs. mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung anfragen.

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des Unionszollkodex (UZK) fragen die Hauptzollämter (HZA) auch die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter ab. Der DIHK hat hierzu gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet.

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