Kombinierte Nomenklatur 2018 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Rechtsgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die ab 1.1.2018 gültige Fassung des Anhangs I wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925  der Kommission vom 12. Oktober 2017  im  Amtsblatt 282 veröffentlicht.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 361 vom 25. Oktober 2017, S. 36.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2018 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge. Wirtschaftsbeteiligte können der Kommission Einwände gegen die Vorschläge über die nationalen Verwaltungen übermitteln. Diese müssen bis spätestens zur zweiten, für den 12. Dezember 2017 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

 

Antidumping – Nachreichen von Handelsrechnungen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 zu dem Schluss, dass eine Handelsrechnung auch nach der Zollanmeldung eingereicht werden kann, um von einem firmenspezifischen Antidumpingzoll profitieren zu können. Damit folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wurde nun vom EuGH eindeutig beantwortet. Die Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter, wonach eine solche Handelsrechnung bei der Einfuhranmeldung vorliegen muss, steht nicht im Einklang mit EU-Recht. Voraussetzung ist, dass in der konkreten Antidumpingzollverordnung nicht festgelegt sei, wann die Handelsrechnung vorgelegt werden müsse. Die Rechnung muss zudem den Vorgaben der anzuwendenden Antidumpingverordnung entsprechen, die Ware nachweislich vom begünstigen Unternehmen hergestellt worden sein und die ordnungsgemäße Erhebung von Antidumpingzöllen gewährleistet sein.

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Quelle: EuGH

Merkblatt „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf“

Zollrechtliches Ausfuhrverfahren

Das Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen wurde turnusmäßig aktualisiert und insbesondere an den Unionszollkodex (UZK) und seine Durchführungsrechtsakte angepasst.

Es wurde außerdem an das zum 1. Oktober 2017 eingeführte ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.2 angepasst.

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Quelle: Zoll.de

EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen tritt in Kraft

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 8.

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Das Protokoll wurde bereits seit dem 1. Februar 2017 vorläufig angewendet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU-Kanada – CETA wird vorläufig angewendet

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 9.

Das in Brüssel am 30. Oktober 2016 unterzeichnete umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada wird ab dem 21. September 2017 von der Europäischen Union vorläufig angewendet. Dies teilte die EU im Amtsblatt L 238 vom 16. September 2017 mit.

Durch CETA werden rund 99 Prozent aller Zölle zwischen der EU und Kanada abgeschafft. Ein Großteil der Zölle fällt bereits mit der vorläufigen Anwendung weg. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen. Dieses weist Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf. Beispielsweise sieht CETA als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU in der Regel Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor.

Einschränkungen bei der vorläufigen Anwendung bestehen unter anderem für die Kapitel 8 und 13 (Investitionen und Finanzdienstleistungen) des Abkommens sowie für einzelne Regelungen der Kapitel 20 (Camcording), 27 (Transparenz) und 28 (Ausnahmen).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Neubewertung von Bewilligungen

Aussetzung der Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer

Die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wird im Rahmen der Neubewertung und bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst ausgesetzt. Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst. Es ist auch weiterhin möglich, die alten Versionen der Fragenkataloge zu nutzen und hierbei auf die Angabe der Steuer-ID zu verzichten.

Quelle: Zoll.de

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und ihre datenschutzrechtlichen Grenzen

Finanzgericht Düsseldorf legt die Frage nach der Steuer-ID und dem erfragten Personenkreis dem EuGH vor.

In seinem Beschluss vom 9. August 2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z) die zoll- und datenschutzrechtliche Bedenklichkeit zu den im Fragebogen zur Neubewertung verwendeten Fragen 1.1.2, 1.1.6 und 1.3.1 geäußert. Um das Maß der zulässigen Datenerhebung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises sowie in Bezug auf die Fragentiefe vom Europäischen Gerichtshof bestimmen zu lassen, wird diesem nun die Frage der Auslegung von Art. 24 UZK-DVO vorgelegt.

Zweifel bestehen insbesondere daran, ob sich der weite Kreis der Arbeitnehmer und der Mitglieder des Aufsichtsrats mit dem Gesetz begründen lässt. Das Gericht schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Personengruppe auf jene Personen zu beschränken, die tatsächlich mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst sind. Weiterhin ist das Finanzgericht der Ansicht, dass die Bewertung der Steuerehrlichkeit der Mitarbeiter auf die betriebsbezogenen Steuern beschränkt sein sollte.

Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (C-496/17) werde das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortgeführt werden.

 

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z)

Antidumping – Nachreichen von Handelsrechnungen

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof: Deutsche Praxis laut Generalanwalt nicht im Einklang mit EU-Recht.

Unternehmen können bei der Einfuhr einer Ware, die Antidumpingmaßnahmen unterliegt, den firmenspezifischen Antidumpingzollsatz in Anspruch nehmen, sofern sie eine Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorlegen können und dies in der entsprechenden Antidumpingverordnung verlangt wird. Kann eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden, gilt der allgemeine Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen. Dieser ist in der Regel höher als der firmenspezifische.

Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wird zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorlageverfahren des Finanzgerichts München (Rechtssache C-156/16) verhandelt. Weiterlesen