Antidumping – Nachreichen von Handelsrechnungen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 zu dem Schluss, dass eine Handelsrechnung auch nach der Zollanmeldung eingereicht werden kann, um von einem firmenspezifischen Antidumpingzoll profitieren zu können. Damit folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wurde nun vom EuGH eindeutig beantwortet. Die Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter, wonach eine solche Handelsrechnung bei der Einfuhranmeldung vorliegen muss, steht nicht im Einklang mit EU-Recht. Voraussetzung ist, dass in der konkreten Antidumpingzollverordnung nicht festgelegt sei, wann die Handelsrechnung vorgelegt werden müsse. Die Rechnung muss zudem den Vorgaben der anzuwendenden Antidumpingverordnung entsprechen, die Ware nachweislich vom begünstigen Unternehmen hergestellt worden sein und die ordnungsgemäße Erhebung von Antidumpingzöllen gewährleistet sein.

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Quelle: EuGH