Antidumping – Nachreichen von Handelsrechnungen

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof: Deutsche Praxis laut Generalanwalt nicht im Einklang mit EU-Recht.

Unternehmen können bei der Einfuhr einer Ware, die Antidumpingmaßnahmen unterliegt, den firmenspezifischen Antidumpingzollsatz in Anspruch nehmen, sofern sie eine Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorlegen können und dies in der entsprechenden Antidumpingverordnung verlangt wird. Kann eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden, gilt der allgemeine Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen. Dieser ist in der Regel höher als der firmenspezifische.

Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wird zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorlageverfahren des Finanzgerichts München (Rechtssache C-156/16) verhandelt.

Nach Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter muss eine solche Handelsrechnung bei der Einfuhranmeldung vorliegen, um von einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz profitieren zu können. Kann dem nicht nachgekommen werden, wird die Ware mit dem Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen verzollt. Eine nachträgliche Vorlage wird nicht berücksichtigt.

Der Generalanwalt widerspricht in seinem Schlussantrag der Praxis der deutschen Zollverwaltung: Eine Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Hersteller könne nachgereicht werden, sofern in der konkreten Antidumpingzollverordnung nicht festgelegt sei, wann eine solche Handelsrechnung vorgelegt werden müsse. Voraussetzung ist, dass die Rechnung den Vorgaben der anzuwenden Antidumpingverordnung entspreche und die Ware nachweislich vom begünstigten Unternehmen hergestellt worden sei.

Wenn der Europäische Gerichtshof dem Antrag des Generalanwalts folgt, könnten Unternehmen einen Antrag auf Erstattung geltend machen. Das Ergebnis des Verfahrens ist zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch offen, jedoch folgen die Richter am Europäischen Gerichtshof in der Regel dem Antrag des Generalanwalts.

Quelle: EugH