Antidumping – nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China

Berichtigung und verlängerte die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung im Mai 2024

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2137 (Korrektur); ABl. L vom 5. August 2024.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , ex 7304 49 83 , ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 00 91).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – passiver optischer Splitter: 9013 80 40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1998 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 23.7.2024

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1998 (ABl. L vom 23. Juli 2024)

Warenbezeichnung:

Eine Ware (ein sogenannter passiver optischer Splitter) in Form eines Kunststoffkastens mit Abmessungen von etwa 377×176×40 mm, mit einem Eingang und 32 Ausgängen. Sie enthält Kabel aus optischen Fasern, Anschlüsse des Typs SC/APC und in einem Gehäuse einen optischen Wellenleiter mit einem „Splitterchip“ und einem Mantel aus einem Material mit niedrigem Brechungsindex.
Die Ware ist dazu bestimmt, in einem passiven optischen Netz (PON) verwendet zu werden, um die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es handelt sich um ein passives optisches Element, das ohne ein elektrisches oder elektronisches System arbeitet und das optische Eingangssignal in 32 identische Ausgangssignale aufteilt.
Das Funktionsprinzip der Ware beruht auf dem Unterschied im Brechungsindex zwischen Kern- und Mantelschicht, was der PLC-Technologie (Planar Lightwave Circuit) entspricht. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Stützkorsett aus elastischem Spinnstoff – 6212 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1992 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 18.7.2024

Beschreibung der Waren:

Eng anliegendes Kleidungsstück, das den Oberkörper bedeckt, bestehend aus drei verschiedenen Arten von Gewirken aus Chemiefasern. Es besteht aus einem Hauptgewirke und mehreren am Hauptgewirke befestigten Einsätzen:
— Hauptgewirke (85 % Polyester und 15 % Elasthan) (einfache Rechts-links-Maschenware)
—feste Einsätze (100 % Polyester) (Interlock-Gewirke)
— Einsätze aus Netzgewirke (Mesh) (92 % Polyester und 8 % Elasthan) (Kettengewirke)
Das Kleidungsstück hat einen Rundhalssauschnitt und kurze, eng anliegende Ärmel; am Rückenteil ist im Saum ein festes elastisches Band mit einer Breite von ca. 2,5 cm mitgefasst. Die Vorderseite des Kleidungsstücks weist zwei waagrechte feste Einsätze auf, die im unteren Viertel des Kleidungsstücks am Hauptgewirke befestigt sind. Die Breite dieser Einsätze entspricht der Länge des Haken- und Ösenverschlusses.
Das Rückenteil besteht aus einem festen Einsatz, der vertikal entlang der Wirbelsäule und Y-förmig über die Schultern verläuft; daneben verlaufen beidseitig vertikale Einsätze aus Netzgewirke (Mesh) sowie das Hauptgewirke.
Das Kleidungsstück lässt sich am Vorderteil vollständig öffnen und ist mit einem Reißverschluss versehen; im unteren Viertel der Öffnung ist unter dem Reißverschluss zusätzlich ein Haken- und Ösenverschluss angebracht.
Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zur Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem es eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt. Weiterlesen

Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien

Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 12. Juli 2024.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind,
  • Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Figur aus Kunststoff in Form eines traditionell gestalteten Weihnachtsmannes – 9503 00 75

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Eine ca. 6,5 cm große Figur aus Kunststoff in Form eines traditionell gestalteten Weihnachtsmannes mit einem weißen Bart und roter Mütze (mit weißem Bommel und Besatz), einem roten Mantel und Stiefeln. Sie trägt einen Gabensack auf dem Rücken und ist mit beweglichen Beinen und einem Aufziehmotor ausgestattet.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „anderes Spielzeug, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff“ in die Unterposition 9503 00 75 einzureihen.

Begründung:

Obwohl die Weihnachtsmannfigur den Charakter eines Weihnachtsartikels hat, hat sie auch den Charakter eines Spielzeugs, da sie vorwärts läuft, wenn der Mechanismus aufgezogen wird. Hiernach ist eine Einreihung in die Position 9505 als Festartikel ausgeschlossen, da nach den Erläuterungen zur KN zu Position 9505, Ausschlussanmerkung a), diese Position kein Spielzeug, einschließlich Plüschtiere und Spiele, umfasst.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: mikroskopisches Bildgebungssystem – 9027 50 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Ein sog. mikroskopisches Bildgebungssystem für die Bildgebung und Analyse in Form einer funktionellen Einheit, bestehend aus einem Weitwinkelfluoreszenzmikroskop mit externer Stromversorgung, einer externen Xenon-Lichtquelle, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (Monitor, Tastatur, Hauptgerät), mit einer speziell für dieses System konzipierten Analysesoftware. Die einzelnen Komponenten des Systems sind über elektrische oder optische Kabel miteinander verbunden.

Das Fluoreszenzmikroskop besteht wiederum aus einem Gehäuse mit einer Probenkammer mit einem motorbetriebenen Probenhalter für Mikrotiterplatten, einem optischen System aus einer Kamera, einem Spiegel, mehreren Filtern und Objektiven, einem Autofokus-Laser, einem motorbetriebenen Objektivwechsler für vier Objektive sowie verschiedenen Schnittstellen und weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Säulen (Kunststoff, Glas oder Metall) mit Chromatografiemedien gefüllt – 9027 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Waren in Form von Säulen, die aus verschiedenen Materialien bestehen (Kunststoff, Glas oder Metall), mit Chromatografiemedien gefüllt, die ausschließlich zur Verwendung in Chromatografen, zur Trennung der Bestandteile eines Gemisches (Chromatografie) bestimmt sind.

Einreihung:

Die Säulen, gefüllt mit Chromatografiemedien, sind gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 als Teile von Chromatografen, die von der Position 9027 erfasst werden, in die Unterposition 9027 90 00 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung der Waren in Anwendung der Anmerkung 2 a) als Apparate zum Filtrieren in die Position 8421 ist ausgeschlossen, weil die Säulen keine Filtrationsfunktion erfüllen – obwohl sie Teile der Chromatografen sind -, da die chemische Trennung der Bestandteile (Chromatografie) nicht als Filtration angesehen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff „Teile“ das Vorhandensein eines Ganzen voraus, für dessen Funktionieren die Teile wesentlich sind und dass das Funktionieren des Ganzen von den Teilen abhängt. Auch reicht es nicht aus, zu zeigen, dass die Ware ohne die Teile in der Gesamtheit nicht in der Lage ist, die ihr zugedachten Funktionen zu erfüllen. Die mit Chromatografiemedien gefüllten Säulen sind unverzichtbare Teile der Chromatografieausrüstung, da die Chromatografen ohne sie nicht in der Lage wären, ihre wesentliche Funktion (Chromatografie) durchzuführen.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial – Position 6115

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Sogenannte Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial (bestehend entweder aus synthetischen Fasern in Kombination mit Elasthan oder aus Baumwolle in Kombination mit Elasthan). Sie bestehen aus zwei Teilen, die zusammengenäht sind: Ein Teil bedeckt die Fußsohle, der andere die Oberseite des Fußes. Der Teil, der die Fußsohle bedeckt, hat einen Einsatz aus Kunststoffschaum, der als Polsterung dient und dem Träger Komfort bietet. Sie sind dazu bestimmt, in Schuhen getragen zu werden, ähnlich wie Sneaker-Socken, da sie tief geschnitten sind und das Material wahrscheinlich reißt, wenn es nicht durch einen Schuh geschützt ist. Außerdem schützt das Material des Sohlenteils den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen oder beim Auftreten auf harte scharfe Gegenstände.

Einreihung:

Die fraglichen Waren werden in Anwendung der AV 1 und 6 als Socken in die Position 6115 eingereiht.

Begründung:

Sie sind eine Art Socken (ähnlich wie Sneaker-Socken) und können nicht als Schuhe des Kapitels 64 eingereiht werden, da ihnen eine Laufsohle fehlt, wie sie für Schuhe des Kapitels 64 erforderlich ist. Die Wortlaute aller Positionen für Schuhe des Kapitels 64 (6401 bis 6405; im Falle der Position 6405 der Wortlaut der Unterposition) verlangen, dass die Schuhe des Kapitels 64 eine Laufsohle haben. Die Sohle der fraglichen Waren kann nicht als Laufsohle angesehen werden, da eine Laufsohle gemäß Anmerkung 4 b) zu Kapitel 64 und den HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe C, dazu bestimmt ist, während des Tragens den Boden zu berühren. Sohlen, die für den Bodenkontakt bestimmt sind, werden wahrscheinlich nicht leicht reißen. Außerdem schützt das Material der Sohle der fraglichen Waren den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen, Feuchtigkeit oder beim Auftreten auf harte, scharfe Gegenstände. Darüber hinaus werden in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 64 die Merkmale beschrieben, die in der Regel für den normalen Gebrauch einer Laufsohle erforderlich sind (z. B. Haltbarkeit, Festigkeit). Der Sohlenteil der fraglichen Waren weist keine der oben genannten Merkmale auf. Nach ihren objektiven Merkmalen sind die fraglichen Waren daher nicht dazu bestimmt, als Schuhe im Sinne des Kapitels 64 verwendet zu werden, sondern als Socken in einem Schuh getragen zu werden.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “Türschachtleiste”- Position 4016 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine sogenannte “Türschachtleiste” für Türfenster von Kraftfahrzeugen. Das Erzeugnis dient als Dichtung an der Tür von Fahrzeugen und dient dazu das Eintreten von Feuchtigkeit und Schmutz beim Öffnen und Schließen der Fenster zu verhindern. Die Kautschukdichtung weist einen spezifischen Querschnitt auf, ist mit einem Kern aus Aluminium ausgestattet und in ein Profil aus Aluminium eingebettet. Der Aluminiumkern und das Aluminiumprofil sorgen für einen besseren Halt der Kautschukdichtung bei der Verwendung an der Fahrzeugtür. Außerdem hat das Aluminiumprofil eine Zierfunktion, da es den von außen sichtbaren Rahmen des Türfensters bildet.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist in Anwendung der AV 3b) als „andere Waren aus Weichkautschuk“ in die Position 4016 einzureihen, weil der Weichkautschuk im Hinblick auf die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird. Der Bestandteil aus Weichkautschuk dient an den Seitenfenstern von Autos beim Öffnen und Schließen des Fensters vor dem Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz. Diese Dichtungsfunktion ist als Hauptfunktion anzusehen.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de