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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “Türschachtleiste”- Position 4016 einzureihen
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:
Warenbeschreibung:
Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine sogenannte “Türschachtleiste” für Türfenster von Kraftfahrzeugen. Das Erzeugnis dient als Dichtung an der Tür von Fahrzeugen und dient dazu das Eintreten von Feuchtigkeit und Schmutz beim Öffnen und Schließen der Fenster zu verhindern. Die Kautschukdichtung weist einen spezifischen Querschnitt auf, ist mit einem Kern aus Aluminium ausgestattet und in ein Profil aus Aluminium eingebettet. Der Aluminiumkern und das Aluminiumprofil sorgen für einen besseren Halt der Kautschukdichtung bei der Verwendung an der Fahrzeugtür. Außerdem hat das Aluminiumprofil eine Zierfunktion, da es den von außen sichtbaren Rahmen des Türfensters bildet.
Einreihung/Begründung:
Das Erzeugnis ist in Anwendung der AV 3b) als „andere Waren aus Weichkautschuk“ in die Position 4016 einzureihen, weil der Weichkautschuk im Hinblick auf die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird. Der Bestandteil aus Weichkautschuk dient an den Seitenfenstern von Autos beim Öffnen und Schließen des Fensters vor dem Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz. Diese Dichtungsfunktion ist als Hauptfunktion anzusehen.
(Stand: 02.08.2024)
Quelle: Zoll.de