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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial – Position 6115
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:
Warenbeschreibung:
Sogenannte Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial (bestehend entweder aus synthetischen Fasern in Kombination mit Elasthan oder aus Baumwolle in Kombination mit Elasthan). Sie bestehen aus zwei Teilen, die zusammengenäht sind: Ein Teil bedeckt die Fußsohle, der andere die Oberseite des Fußes. Der Teil, der die Fußsohle bedeckt, hat einen Einsatz aus Kunststoffschaum, der als Polsterung dient und dem Träger Komfort bietet. Sie sind dazu bestimmt, in Schuhen getragen zu werden, ähnlich wie Sneaker-Socken, da sie tief geschnitten sind und das Material wahrscheinlich reißt, wenn es nicht durch einen Schuh geschützt ist. Außerdem schützt das Material des Sohlenteils den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen oder beim Auftreten auf harte scharfe Gegenstände.
Einreihung:
Die fraglichen Waren werden in Anwendung der AV 1 und 6 als Socken in die Position 6115 eingereiht.
Begründung:
Sie sind eine Art Socken (ähnlich wie Sneaker-Socken) und können nicht als Schuhe des Kapitels 64 eingereiht werden, da ihnen eine Laufsohle fehlt, wie sie für Schuhe des Kapitels 64 erforderlich ist. Die Wortlaute aller Positionen für Schuhe des Kapitels 64 (6401 bis 6405; im Falle der Position 6405 der Wortlaut der Unterposition) verlangen, dass die Schuhe des Kapitels 64 eine Laufsohle haben. Die Sohle der fraglichen Waren kann nicht als Laufsohle angesehen werden, da eine Laufsohle gemäß Anmerkung 4 b) zu Kapitel 64 und den HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe C, dazu bestimmt ist, während des Tragens den Boden zu berühren. Sohlen, die für den Bodenkontakt bestimmt sind, werden wahrscheinlich nicht leicht reißen. Außerdem schützt das Material der Sohle der fraglichen Waren den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen, Feuchtigkeit oder beim Auftreten auf harte, scharfe Gegenstände. Darüber hinaus werden in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 64 die Merkmale beschrieben, die in der Regel für den normalen Gebrauch einer Laufsohle erforderlich sind (z. B. Haltbarkeit, Festigkeit). Der Sohlenteil der fraglichen Waren weist keine der oben genannten Merkmale auf. Nach ihren objektiven Merkmalen sind die fraglichen Waren daher nicht dazu bestimmt, als Schuhe im Sinne des Kapitels 64 verwendet zu werden, sondern als Socken in einem Schuh getragen zu werden.
(Stand: 02.08.2024)
Quelle: Zoll.de