Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Säulen (Kunststoff, Glas oder Metall) mit Chromatografiemedien gefüllt – 9027 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Waren in Form von Säulen, die aus verschiedenen Materialien bestehen (Kunststoff, Glas oder Metall), mit Chromatografiemedien gefüllt, die ausschließlich zur Verwendung in Chromatografen, zur Trennung der Bestandteile eines Gemisches (Chromatografie) bestimmt sind.

Einreihung:

Die Säulen, gefüllt mit Chromatografiemedien, sind gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 als Teile von Chromatografen, die von der Position 9027 erfasst werden, in die Unterposition 9027 90 00 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung der Waren in Anwendung der Anmerkung 2 a) als Apparate zum Filtrieren in die Position 8421 ist ausgeschlossen, weil die Säulen keine Filtrationsfunktion erfüllen – obwohl sie Teile der Chromatografen sind -, da die chemische Trennung der Bestandteile (Chromatografie) nicht als Filtration angesehen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff „Teile“ das Vorhandensein eines Ganzen voraus, für dessen Funktionieren die Teile wesentlich sind und dass das Funktionieren des Ganzen von den Teilen abhängt. Auch reicht es nicht aus, zu zeigen, dass die Ware ohne die Teile in der Gesamtheit nicht in der Lage ist, die ihr zugedachten Funktionen zu erfüllen. Die mit Chromatografiemedien gefüllten Säulen sind unverzichtbare Teile der Chromatografieausrüstung, da die Chromatografen ohne sie nicht in der Lage wären, ihre wesentliche Funktion (Chromatografie) durchzuführen.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de