Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 257. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Bei den Waren handelt es sich um zwei Fluorchlorkohlenwasserstoff-Gemische (HCFCs) „HFE-71DA (CAS NR: 185045-75-4)“ und „HFC-1336mzz(Z) (CAS NR 156-60-5)“, welche bei 20°C flüssig sind.

Die Mischung „HFE-71DA (CAS NR: 185045-75-4)“, enthält vier Komponenten (drei davon Chlor- oder Fluorverbindungen), wie in der folgenden Abbildung zu sehen ist:

Einreihung/Begründung:

Die Fluorchlorkohlenwasserstoff-Gemische (HCFCs) „HFE-71DA (CAS NR 185045-75-4)“ und „HFC-1336mzz(Z) (CAS NR 156-60-5)“ sind in die Position 3824, KN-Code 3824 99 92, als andere chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in flüssiger Form bei 20 °C, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen.

Die Einreihung der Gemische in die Position 3827 ist ausgeschlossen, da Dichlorethen nicht als Derivat von Ethan im Sinne dieser Position angesehen werden kann.

(Stand: 09.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Von der Antidumpinguntersuchung sind warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan, Vietnam betroffen.

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam; ABl. C vom 8. August 2024.

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt sich um 100 m lange, kunststoffummantelte Drähte (Querschnittsabmessung: weniger als 16 mm aus Stahl (kein nicht rostender Stahl), die aufgewickelt in einer etikettierten Kunststoffbox untergebracht sind. Die Box ist mit einer messerartigen Drahtschneidevorrichtung aus Aluminiumblech ausgestattet. Das Erzeugnis wird als Binde- oder Rankdraht für Pflanzen verwendet.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 (b) und 6 in den KN-Code 7217 20 30 als „Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Kunststoff überzogen“ (sofern mit Kunststoff überzogen, wie das oben beschriebene Erzeugnis), oder sofern verzinkt (an Stelle des Kunststoffüberzugs) in den KN-Code 7217 90 20 als „Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinkt“ einzureihen.

Das Erzeugnis ist eine zusammengesetzte Ware, die aus zwei Bestandteilen besteht – einem Draht der Position 7217 und einem messerartigen Schneidwerkzeug der Position 8214. Der Draht verleiht dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, daher sind derartige Erzeugnisse in die Position 7217 einzureihen.

Grundsätzlich können in das Kapitel 72 auch Erzeugnisse in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) eingereiht werden, wenn sie mit Erzeugnissen aus Positionen anderer Kapitel „zusammengesetzt“ sind.

(Stand: 07.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 6112GE – national15.04.2024
2.Position 6307GE – national16.04.2024
3.Position 7217NEH25.07.2024
4.Position 7326NEH25.07.2024
5.Position 9404GE – national16.04.2024
6.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 07.08.2024)

Quelle: Zoll.de