Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 257. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Juni 2024:
Warenbeschreibung:
Bei den Waren handelt es sich um zwei Fluorchlorkohlenwasserstoff-Gemische (HCFCs) „HFE-71DA (CAS NR: 185045-75-4)“ und „HFC-1336mzz(Z) (CAS NR 156-60-5)“, welche bei 20°C flüssig sind.
Die Mischung „HFE-71DA (CAS NR: 185045-75-4)“, enthält vier Komponenten (drei davon Chlor- oder Fluorverbindungen), wie in der folgenden Abbildung zu sehen ist:
Einreihung/Begründung:
Die Fluorchlorkohlenwasserstoff-Gemische (HCFCs) „HFE-71DA (CAS NR 185045-75-4)“ und „HFC-1336mzz(Z) (CAS NR 156-60-5)“ sind in die Position 3824, KN-Code 3824 99 92, als andere chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in flüssiger Form bei 20 °C, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen.
Die Einreihung der Gemische in die Position 3827 ist ausgeschlossen, da Dichlorethen nicht als Derivat von Ethan im Sinne dieser Position angesehen werden kann.
(Stand: 09.08.2024)
Quelle: Zoll.de