Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:
Warenbeschreibung:
Bei dem Erzeugnis handelt sich um 100 m lange, kunststoffummantelte Drähte (Querschnittsabmessung: weniger als 16 mm aus Stahl (kein nicht rostender Stahl), die aufgewickelt in einer etikettierten Kunststoffbox untergebracht sind. Die Box ist mit einer messerartigen Drahtschneidevorrichtung aus Aluminiumblech ausgestattet. Das Erzeugnis wird als Binde- oder Rankdraht für Pflanzen verwendet.
Einreihung/Begründung:
Das Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 (b) und 6 in den KN-Code 7217 20 30 als „Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Kunststoff überzogen“ (sofern mit Kunststoff überzogen, wie das oben beschriebene Erzeugnis), oder sofern verzinkt (an Stelle des Kunststoffüberzugs) in den KN-Code 7217 90 20 als „Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinkt“ einzureihen.
Das Erzeugnis ist eine zusammengesetzte Ware, die aus zwei Bestandteilen besteht – einem Draht der Position 7217 und einem messerartigen Schneidwerkzeug der Position 8214. Der Draht verleiht dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, daher sind derartige Erzeugnisse in die Position 7217 einzureihen.
Grundsätzlich können in das Kapitel 72 auch Erzeugnisse in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) eingereiht werden, wenn sie mit Erzeugnissen aus Positionen anderer Kapitel „zusammengesetzt“ sind.
(Stand: 07.08.2024)
Quelle: Zoll.de