Rettungsdecken sind keine Decken aus synthetischen Chemiefasern. – 4818 9090 00

Mit Urteil vom 04.09.2015 (Az.: 4 K 122/ 14) hat das Finanzgericht Hamburg über die Einreihung von Rettungsdecken entschieden. Diese werden nicht als andere Decken aus synthetischen Chemiefasern in die Position 6301 4090 KN eingereiht, sondern als Einmaldecke für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, in Aufmachung für den Einzelverkauf der TARIC-Code-Nr. 4818 9090 00 zugeordnet.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Innenrollo aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern zum Einbau in das Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugs – Einreihung nach 6303 12 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 27 vom 3.2.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht: Weiterlesen

WTO – 54 WTO-Mitgliedsstaaten einigen sich auf Wegfall der Zölle auf IT-Produkte

54 WTO-Mitgliedstaaten haben sich am 24.7.2015 auf den Wegfall der Einfuhrzölle auf mehr als 200 IT-Produkte geeinigt.Die vereinbarten Zollvergünstigungen betreffen sowohl lT-Fertigprodukte als auch  Komponenten und Maschinen zur Herstellung von IT-Erzeugnissen.Nach dem vereinbarten Zeitplan soll der Zollabbau für die betroffenen Produkte stufenweise, in vier gleichen jährlichen Raten, erfolgen. Für besonders sensible Produkte kann auch ein längeres Abbauszenario  vereinbart werden. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gärtnerset

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2351 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein in einer Kunststoffverpackung aufgemachtes Gärtnerset, das folgende Waren umfasst: Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zahnradkassette – Einreihung nach 8714 93 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2321 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 65.

 

Eine Zahnradkassette mit Metallzahnrädern (sogenannte „Freilaufkassette“) ohne Freilaufmechanismus. Die Zahnradkassette umfasst sieben miteinander verbundene Zahnräder, zwei separate Zahnräder und eine Unterlegscheibe. Das kleinste Zahnrad hat 11 und das größte 32 Zähne.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gleichrichter – Einreihung nach 8504 40 82

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2319 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 60.

 

Eine Ware (sog. Adapter oder Gleichrichter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-220 V) in Gleichstrom (12 V, 3,7 A) in einem Kunststoffgehäuse mit Abmessungen von etwa 14 × 6 × 5 cm.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Smartphone-Sportarmband – Einreihung nach 4202 92 98

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2318 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 57.

 

Eine Ware (sog. Smartphone-Sportarmband), hauptsächlich aus Spinnstoff hergestellt. Die Ware besteht aus einem Behältnis für ein Mobiltelefon mit einem elastischen Gurt zur Befestigung am Oberarm.

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