Gebohrter Gewindebolzen aus Stahl – KN-Code 7318 19 00

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Ein „gebohrter Gewindebolzen“ aus Stahl mit Abmessungen von etwa 5 cm (Länge) x 1,5 cm (Durchmesser), der dazu bestimmt ist mit einem so genannten „Banjo“ als Rohrverbindungsstück verwendet zu werden. Er wird ohne „Banjo“ gestellt.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 7318 19 00 einzureihen.

 

Begründung:

Die Ware allein erfüllt nicht die Funktion eines Rohrverbindungsstücks. Sie hat objektive charakteristische Merkmale einer Ware mit Gewinde der Position 7318.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Rechteckige Platten, bestehend aus einem Kern aus Kunststoff (Polypropylen) – Position 7606

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Platten, bestehend aus einem Kern aus Kunststoff (Polypropylen) mit einer individuellen Dicke von 2,0 mm bis 4,0 mm, der auf beiden Seiten mit Blechen aus einer Aluminiumlegierung bedeckt ist (die Dicke jedes Aluminiumblechs kann von 0,2 mm bis 0,3 mm reichen).

Die Aluminiumbleche sind auf ihrer Oberfläche mit Farbe versehen oder lackiert. Ihre Abmessungen sind: 1220 x 3050 mm; 1500 × 3050 mm; 1500 x 4050 mm; 1500 x 5000 mm. Die Waren werden universell verwendet, z.B. als Trägermaterial für den Schilderbau und Schautafeln oder für hochwertige Verpackungen, Maschinenauskleidungen oder für vielfältige architektonische Zwecke.

 

Einreihung:

Der Ausschuss hat entschieden, dass diese Verbundplatten in die Position 7606 einzureihen sind (vgl. Avis zu Unterpositionen 7606 11 bis 7606 92).

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Aufblasbare Kunststoffartikel in Form von Tieren, auf denen Kinder sitzen – KN-Code 9503 00 49

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Aufblasbare Kunststoffartikel in Form von Tieren, auf denen Kinder sitzen, auf und ab springen und vorwärts hüpfen können. Sie können entsprechend der Größe und des Alters des Kindes unterschiedlich stark aufgeblasen werden. Die Abmessungen betragen ca. 50 x 50 cm. Es gibt sog. Hüpftiere für Kleinkinder (max. Gewicht: 45 kg) und Hüpftiere mit einem längeren Körper für Kinder ab 3 Jahren (getestet bis 200 kg).

 

Einreihung/Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spielzeug, Tiere darstellend“ in den KN-Code 9503 00 49 einzureihen, da sie im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen bestimmt sind.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: zoll.de

Stylus Pen mit Bluetooth – KN-Code 8471 60 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Eingabestift, der sich über eine Bluetooth-Verbindung mit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbindet und mittels einer austauschbaren Spitze eine Verbindung mit dem digitalen Touchscreen der automatischen Datenverarbeitungsmaschine herstellt. Der Stift wird mit einer Batterie betrieben. Er verfügt über eine Rechtsklick- und eine Radierer-Taste. Er ist speziell dafür ausgelegt, mit ADP-Maschinen einer bestimmten Produktpalette zu arbeiten.

Der Eingabestift ermöglicht es dem Benutzer, direkt auf dem Bildschirm einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu schreiben, zu zeichnen und zu markieren. Die handschriftliche Aufzeichnung des Benutzers kann in Text umgewandelt werden. Der Stift lässt sich als Markierer in einem PDF-Dokument verwenden.

 

Einreihung:

Der „Stylus Pen mit Bluetooth“ ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Anmerkung 5 C) zu Kapitel 84 in den KN-Code 8471 60 70 einzureihen.

 

Begründung:

Das Gerät entspricht dem Wortlaut der Position 8471 und den Eigenschaften, die in den HS-Erläuterungen zu Position 8471 genannt sind. Eine Einreihung in die Position 8473 ist ausgeschlossen, da das Gerät eine Eingabe-/Ausgabeeinheit ist, die namentlich in dem Wortlaut der Position 8471 genannt ist. Eine Einreihung in die Position 9608 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Bluetooth-Funktion, das Vorhandensein einer Rechtsklick- und einer Radierer-Taste und die Möglichkeit nur mit ADP-Maschinen einer bestimmten Produktpalette zu arbeiten, das Gerät aufgrund dieser spezifischen Eigenschaften zu einem Gerät der Position 8471 machen. Diese Einreihung widerspricht auch nicht den veröffentlichten KN-Erläuterungen zu der Unterposition 9608 30 00, da diese KN-Erläuterungen nur einfache Stylus Stifte ohne Bluetooth-Funktion abdecken.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe) – Position 8487

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

 

Warenbeschreibung:

Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe)

 

Die Ware wird als Dichtung verwendet, um Maschinengehäuse an austretenden Teilen (meist Wellen oder Schubstangen) gegen die Umgebung abzudichten.

 

Diese Radialwellendichtringe bestehen mindestens aus einem Außenmantel, einer Dichtlippe aus Weichkautschuk, einem Versteifungsring und einer Wurmfeder. Der zylindrische Außenmantel stellt dabei die statische Abdichtung an der Austrittsstelle im Gehäuse sicher und fixiert den Radialwellendichtring im Gehäuse. Dabei verleiht der Versteifungsring dem Radialwellendichtring die nötige Stabilität. Die Dichtlippe stellt sowohl die dynamische als auch statische Dichtheit an der Welle sicher. Für einen verstärkten Anpressdruck an der Welle ist die Dichtlippe mit der Wurmfeder ausgestattet.

 

Einreihung:

Die Ware ist in die Position 8487 einzureihen, da sie der Definition von Ölfangringen der Position 8487 entspricht.

 

Begründung:

Eine Analyse der WZO Hintergrunddokumente ergab, dass diese Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe) identisch mit den Ölfangringen sind, die in den Jahren 1969 und 1992 bei der WZO diskutiert worden sind. Dieses ist sowohl anhand der Dokumente als auch anhand der Bilder zu den Waren zu erkennen

Quelle: Zoll.de

Hybride Smartwatch -Position 9102

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Eine hybride Smartwatch, bestehend aus einem Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und Mineralglas, mit ungefähren Abmessungen von 36,3 mm (Durchmesser), 12,5 mm (Dicke) und bis 200 mm (Länge eines Armbandes). Das klassische Uhrendesign mit einem Digitalen Bildschirm kombiniert Aktivitätsverfolgung wie Herzfrequenz, Anzahl der Schritte, Entfernung, Kalorien, Wecker usw. und Smartphone-Benachrichtigungen.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101“ in die Position 9102 einzureihen.

 

Begründung:

Das Produkt ist eine zusammengesetzte Ware mit 4 alternativen Funktionen (a)        Apparat für die Kommunikation der Position 8517, b) Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen, Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, ausgenommen solche von der Position 9014 oder 9015; Stroboskope der Position 9029, c) Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Profilprojektoren der Position 9031 und d) Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101, der Position 9102).

 

Es gibt keine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung und es ist kein Bestandteil zu ermitteln, der der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleiht.

Folglich ist die Ware in die in der Nomenklatur zuletzt genannte Position einzureihen, in diesem Fall in den KN-Code 9102 19 00 als „Armbanduhren, Taschenuhren und andere“

Armbanduhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen solche der Position 9101“.

 

Die in Rede stehende Ware ist nicht mit den Produkten vergleichbar, die in den Avise Nr. 21 bis 24 zur Unterposition 8517 62 beschrieben sind, da ihre Kommunikationsfunktion nebensächlich und einfacher ist als die von der WCO beschriebenen. Es werden nur Benachrichtigungen für eingehende Anrufe oder Textnachrichten angezeigt. Diese Funktionen müssen auch aktiviert sein, beide oder nur eine davon. Im Gegensatz dazu können die mit den Avise eingereihten Waren Anrufe über das „Host-System“ tätigen und entgegennehmen, eingehende E-Mails anzeigen usw.. Die Avise können daher nicht analog auf diese Ware angewendet weren. Somit ist eine Einreihung in die Position 8517 ausgeschlossen.

(Stand: 18.12.2017)

Quelle: Zoll.de

Portugal – Erhöhung der Verbrauchsteuern

Der für das Jahr 2018 verabschiedete portugiesische Haushalt sieht auch für das Jahr 2018 wieder eine Erhöhung der Verbrauchsteuern vor.

Die Neuregelung der Verbrauchsteuern findet sich in Abschnitt III Art. 247ff (S. 57ff) des portugiesischen Haushaltsgesetzes 2018 (Lei n.º 114/2017, veröffentlicht im Amtsblatt Diário da República n.º 249/2017, Série I am 29.12.2017).

thumbnail of Neuregelung der Verbrauchsteuern Portugal

Quelle: portugiesisches Finanzministerium

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 4 vom 9. Januar 2018, S. 16.

16 Personen und eine Einrichtung werden in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird entsprechend geändert. Der Beschluss basiert auf der Resolution 2397(2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017.

 Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 4 vom 9. Januar 2018, S. 1.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend ergänzt.

Mitteilung an die Personen und die Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 6 vom 9. Januar 2018, S. 1

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 6 vom 9. Januar 2018, S. 3.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017