Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES vom 12.  April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/565 DES RATES vom 12. April 2018.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1 183/2005 DES RATESvom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/566 DES RATES vom 12 April 2018.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen Repuplik Kongo 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Neue Datenbank – Global Trade Helpdesk

Um besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Einstieg in den globalen Handel zu erleichtern, hat die WTO gemeinsam mit der UNCTAD und der ITC eine Plattform mit Informationen zu Zöllen und Steuern, zu den im Rahmen von Export- und Importverfahren zu speziellen warenbezogenen Regelungen sowie den erforderlichen Dokumenten erstellt.

Nach und nach werden die einzelnen Länderinformationen erweitert und angepasst.

Global Trade helpdesk

 

Quelle: International Trade Centre (ITC)

Elektronische Lernmodule zu Zoll-Themen

Der Zoll ist ein breites Feld. Wie kann man sich als Wirtschaftsbeteiligter oder Zollbediensteter schnell einen Überblick zu Warenursprung, Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), besondere Zollverfahren, Zollschuld oder dem registrierten Ausführer verschaffen? Die Europäische Kommission schafft Abhilfe und erweitert ihr digitales Angebot für Einsteiger und Experten mit kostenfreien eLearning-Kursen und eBooks.

Nach Eingabe einiger Daten können verschiedene eLearning-Kurse auf Englisch genutzt werden. Über ein Download-Formular laden Sie die Inhalte auf den Computer. Das eBook zum AEO ist bereits verfügbar und kann direkt auf der Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion heruntergeladen werden.

Quelle: European Commission

Indien: Akzeptiert Berufsausrüstung mit Carnet ATA

 Die vorübergehende Einfuhr von ausgewählter Berufsausrüstung nach Indien ist seit 1. Februar 2018 mit Carnet ATA möglich. Für folgende Anwendungszwecke akzeptiert der indische Zoll das Carnet.
Berufsausrüstung für

  • Presse und Medien
  • Fernsehübertragungen
  • SportveranstaltungenTests, Messu
  • ngen, Kalibrierungen

Unternehmen, die für diese Zwecke das Zollverfahren Carnet ATA nutzen wollen, sollten beachten, dass die Frist für die Wiederausfuhr von Berufsausrüstung auf zwei Monate beschränkt ist.

Weiterhin wie bisher mögich ist die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen sowie für Kongresse und Konferenzen. In diesem Fall beträgt die Frist für die Wiederausfuhr unverändert sechs Monate.

Quelle: IHK

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen, dazu bestimmt, auf das Haar gelegt zu werden und als Schmuck und nicht dem Zusammenhalten des Haares zu dienen. Sie bestehen aus mit Papier ummanteltem Eisendraht in runder Form, auf dem künstliche Blumen aus Stoff (Che-miefasern) aufgenäht sind.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen als „Waren aus künstlichen Blumen in die Position 6702 einzureihen sind (s.a. Avis 6702 90/2.)

Quelle: Zoll.de

 

Handkreisel (sog. Fidget Spinner)

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Handkreisel (sog. Fidget Spinner), bestehend aus einer flachen Form (aus Metall, Kunststoff oder anderen Materialien) mit zwei oder mehr Flügeln, die im Zentrum mit einem Kugellager und in den Flügeln mit Gewichten ausgestattet ist, damit der Handkreisel sich schneller drehen lässt und balanciert bleibt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Handkreisel (sog. Fidget Spinner) in Anwendung der AV 3 c) einzureihen sind, weil nicht festgestellt werden kann, ob das Kugellager in der Mitte oder die Gewichte in den Flügeln oder die anderen Bestandteile den Handkreiseln ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleihen. Daher werden Handkreisel in den KN-Code eingereiht, der von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes in der Nomenklatur zuletzt genannt wird.

Quelle: Zoll.de

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Der Ausschuss hat mehrheitlich folgende Entscheidung getroffen:

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind, mit einer Größe von etwa 60 x 90 cm, die aus drei Lagen bestehen (die obere Lage besteht aus Vliesstoffen (Position 5603), die mittlere Lage besteht aus Zellstoffwatte (Position 4803), die untere Lage besteht aus eine Kunststofffolie aus Polyethylen (Position 3920)), die als Wegwerfartikel konzipiert sind, die ein Auslaufen von Körperflüssigkeiten auf Betten, Operationstischen usw. verhindern, sind in die Unterposition 4818 90 90 einzureihen, da die Position 4818 die genauere Warenbezeichnung der in Rede stehenden Produkte im Sinne von GIR 3 a) enthält, weil diese Position ausdrücklich Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus oder zu hygienischen Zwecken aufführt. Darüber hinaus wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 4818 90 90 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dieser Unterposition auch Krankenunterlagen gehören (Hinweis: Die Zellstoffwatte bestimmt den Charakter der in Rede stehenden Produkte).

Quelle: Zoll.de

 

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 187 Sitzung entschieden, dass Kunststoffgehäuse für Auto-Rückspiegel in die Position 3926 einzureihen sind:

Warenbeschreibung

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels, bestehend aus zwei Kunststoffteilen, in den ein Spiegelkörper mittels Clips befestigt werden kann, ist in KN Code 3926 90 97 einzureihen. Die Ware kann in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2a) nicht wie ein unvollständiger Spiegel betrachtet werden, der als vollständiger Spiegel einzureihen ist, weil das wesentliche Element, nämlich das Spiegelglas/Spiegelelement aus unedlem Metall, fehlt. Eine Einreihung in die Positionen 7009 oder 8306 ist in Anwendung der AV 1 und 3a) ebenfalls nicht möglich. Weiterlesen

Antidumping – Tisch- und Küchenartikel aus Keramik mit Ursprung in der VR China

Ergänzung des Firmennamens eines ausführenden chinesischen Herstellers

Durchführungsverordnung (EU) 2018/554 der Kommission vom 9. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 92 vom 10. April 2018, S. 4.

Auf Antrag eines ausführenden chinesischen Herstellers wird dessen Firmenname auf Englisch in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1 – zur Einführung des entsprechenden Antidumpingzolls) mit Wirkung vom 11.4.2018, wie in seiner Geschäftslizenz angegeben, geändert.

Der Vergleich der aktualisierten Tabelle mit der ursprünglichen Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zeigt, dass die Änderung den ausführenden chinesischen Hersteller „Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd“ (alt), jetzt „Hunan Hualin Ebillion China Industry Co., Ltd“ (TARIC-Zusatzcode B349) betrifft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017