EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/550 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

Artikel 1

In der Tabelle unter Nummer 11 (Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC)) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten die Zeilen mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Codes E410 bis E490 sowie E910 und E920 folgende Fassung:

EPC

CAT

UNIT

Beschreibung

A

P

D

E410

E

2

Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E420

E

2

Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 41 , 2710 12 45 und 2710 12 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E430

E

2

Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E440

E

2

Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E450

E

2

Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E460

E

2

Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E470

E

1

Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E480

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21 , 2710 12 25 , 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E490

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11 , 2710 12 15 , 2710 12 70 , 2710 12 90 , 2710 19 11 , 2710 19 15 , 2710 19 31 , 2710 19 35 , 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E910

E

2

Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E920

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

ATLAS-Teilnehmerinformation 1800/18

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: Überführung freier Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung, Unterlagen Y040, Y041 u. Y042.

thumbnail of info_1800_18

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Ergänzung der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 (Inulinsirup)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/549 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 91 vom 9.4.2018, S: 11.

 

Mit Wirkung zum 29. April 2018 wird in der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 des Teils II der Kombinierten Nomenklatur folgender Absatz angefügt:

„Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.“

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EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 16

Die Anhänge I und IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung vom 9. April 2018 geändert: eine Person und 21 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und 15 Schiffe zum Einfrieren von Vermögenswerten, 25 Schiffe für ein Verbot des Anlaufens von Häfen und 12 Schiffe zur Entziehung der Flagge vorgesehen. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss des mit VN-Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. März 2018.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 2.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhänge XIII und XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden entsprechend ergänzt.

 

Mitteilung an die Person und die Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 3.
sowie
Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegt; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 4.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission vom 5. April 2018 zur 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 89 I vom 5. April 2018, S. 1.

 

  • Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 6. April 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB)) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 29. März 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

 

  • Mitteilung an Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB), dessen Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 119 I vom 5.4.2018, S. 1

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Allgemeine Genehmigungen

Mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017 (BAnz AT 29.03.2018) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAMF) die Verlängerung und Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen bekanntgegeben:

Nr. 12 (WGG), Nr. 13 (FAG), Nr. 14 (Ventile und Pumpen),

Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit),

Nr. 17 (Frequenzumwandler),

Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung),

Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge),

Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte),

Nr. 21 (Schutzausrüstung),

Nr. 22 (Sprengstoffe), der Allgemeinen Genehmigung

Nr. 23 (Wiederausfuhr), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen),

Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen),

Nr. 26 (Streitkräfte),

Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) und

Nr. 30 (Nicht sensitive Irangeschäfte)

 

Quelle:Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Neubewertung von Zolllagern Typ D und E

Die Generalzolldirektion (GZD) hat mit Schreiben vom 28. Februar 2018 Wirtschaftsverbände darüber informiert, dass die Hauptzollämter in Kürze mit der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen für Zolllager des Typs D und E beginnen werden. Dazu werden die ca. 1.000 Bewilligungsinhaber von den zuständigen Hauptzollämtern (HZA) in den kommenden Wochen angeschrieben.

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Schweiz – Neue Regelungen für den ausländischen Versandhandel

Eidgenössische Steuerverwaltung gibt umfangreiche Informationen heraus

Ab 1. Januar 2019 gilt eine Umsatzgrenze für den Versandhandel mit Kleinsendungen.

Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen aus­ländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer)2. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Aus­land ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.

Die Fachinformation finden Sie auf der Internetseite der eidgenössischen Zollverwaltung unter folgendem Link:https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/regelung-fuer-den-versandhandel.html

 

Quelle:

Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone

Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Präferenzzone ist, dass zwischen den beteiligten Staaten bereits Abkommen bestehen. Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt. Die letzte Aktualisierung ist von März 2017.

thumbnail of Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommen

Anhand dieser Matrix kann festgestellt werden, ob
  • zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
  • ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017