Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Besondere Verfahren – Titel VII UZK
ATLAS-Teilnehmerinformation 1716/18
EU/Sudan – Restriktive Maßnahmen
Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/516 des Rates vom 27. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 84 vom 28. März 2018, S. 22.
Die Angaben zu drei Personen im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP werden aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/512 des Rates vom 27. März 2018 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 84 vom 28. März 2018, S. 13.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird geändert wird. Die Einträge zu drei Personen werden aktualisiert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Einfuhren von Stahlerzeugnissen – Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung
Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen; ABl. C 111 vom 26. März 2018, S. 29.
Die von der Europäischen Kommission eingeleitete Schutzmaßnahmenuntersuchung betrifft bestimmte Stahlerzeugnisse.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 15 (Nahrungsergänzungsmittel)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/507 der Kommission vom 26. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 83 vom 27. März 2018, S. 11.
Mit Wirkung zum 16. April 2018 wird in Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 5 angefügt:
„Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“
Die zusätzliche Anmerkung in Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Verbindliche Zolltarifauskünfte – Verzeichnis der benannten Zollstellen
Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte; ABl. C 110 vom 23. März 2018, S. 24.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China
Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/477 der Kommission vom 15. März 2018 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1506); ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 31.
Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).
Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.
Geregelt sind folgende Fälle:
- vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2);
- befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3);
- auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4);
- Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 5) sowie
- Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 6).
Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Sanktionen
Beschluss (GASP) 2018/476 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 30.
Die bestehenden Sanktionen, die einzelne Personen betreffen, werden um ein weiteres halbes Jahr bis zum 2. Oktober 2018 verlängert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Maßnahmen; Aktualisierung der Anhänge
Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 78I vom 21. März 2018, S. 3.
Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2019 verlängert.
Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Anhang wird geändert: Sechs Personen werden von der Liste gestrichen, bei vier weiteren Personen werden die Informationen aktualisiert.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 78I vom 21. März 2018, S. 1.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird entsprechend geändert.
Mitteilung an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 4;
sowie
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten, unterliegen; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 5.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017






