EU/Afghanistan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/656 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 36.

Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert. Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/648 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen Afghanistan 03.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018