Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

Mit Art. 1 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 wurde Art. 69a in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) neu eingeführt.

Damit ist im Ergebnis die Rechtslage nach Art. 136 Zollkodex wieder hergestellt.
Die Beteiligten haben damit wieder die Möglichkeit, eine Präferenzbehandlung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Veredelungserzeugnisse zu übertragen, die aus in die aktive Veredelung übergeführten präferenzberechtigten Nicht-Unionswaren gewonnen oder hergestellt wurden. Art. 69a UZK-IA gilt seit 1. Mai 2016.

thumbnail of Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren 20.04.2018

 

Quelle: Zoll.de

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/706 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 118I vom 14. Mai 2018, S. 3.

Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Fünf Personen werden auf diese Liste aufgenommen. Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 118I vom 14. Mai 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird entsprechend geändert und die Liste um fünf Personen ergänzt.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/706 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 167 vom 14. Mai 2018, S. 3;

sowie

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 167 vom 14. Mai 2018, S. 4.

thumbnail of Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 17.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der Antrag wurde von der European Federation for Table- and Ornamentalware (FEPF) eingereicht, die die Hersteller von über 30 Prozent der gesamten Unionsproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch vertritt. Weiterlesen

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018.

Seite 36, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere nicht schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“,

muss es heißen:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 16.05.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Katar tritt Carnet ATA- System bei

Nach Informationen der Qatar Chamber und der internationalen Handelskammer (ICC) ist Katar dem Carnet-ATA-System als Mitglied Nr. 78 beigetreten. Die Anwendung soll am 1. August 2018 beginnen und beschränkt sich zunächst auf die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen. (ABS).

Quelle: Internationalen Handelskammer (ICC)

Vorabinformation zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA beabsichtigt, die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 aufgrund fortbestehenden Abstimmungsbedarfs zunächst nur bis zum 30.09.2018 zu verlängern.

Weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 sind jedoch beabsichtigt und werden nach Abschluss der Abstimmungen zu etwaigen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/699 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 171I vom 8. Mai 2018, S. 3.

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird geändert: Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/698 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 171I vom 8. Mai 2018, S. 1.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 10.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 1352/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen 09.05.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 24. November 2017 in der RS 4 K 75/15

1. Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn in diesem Zeitraum Einfuhrabgabenbescheide erlassen wurden, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.

2. Ein aus mehreren Maschinen der Positionen 8418, 8419 und 8424 KN, die in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, bestehendes Probeneinlasssystem stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar, die vorliegend als Ganzes in die Position 8424 KN einzureihen ist.

3. Als Teil des Massenspektrometers richtet sich die Einreihung eines solchen Probeneinlasssystems nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, wonach Waren einer Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN (…) dieser Position zuzuweisen sind. Die Einreihung der Ware in die Positionen dieser Kapitel erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Weiterlesen