Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse

Ab dem 12. Mai 2018 ist für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Die Kommission der Europäischen Union hat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 (künftig: DVO) vom 25. April 2018 zur „Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union“ veröffentlicht.

Die DVO trat mit Wirkung vom 27. April 2018 in Kraft und ist befristet gültig bis 15. Mai 2020.
Die Anwendung beginnt 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser DVO.

Damit ist ab dem 12. Mai 2018 für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes (Unterlagen-Codierung: I004) erforderlich. Von der Maßnahme betroffen sind die in Anhang I der DVO gelisteten Aluminiumerzeugnisse. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2.500 Kilogramm je TARIC-Code.

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sind von der vorherigen Überwachung ausgenommen.

Die Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt und sind überall in der Union gültig.

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Quelle: Zoll.de

Golfkooperationsrat ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar)führt Schutzzölle auf Eisen- und Stahlprodukte ein

Der Golfkooperationsrat (GCC) ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar) führt zum 15. Mai 2018 Schutzzölle für bestimmte Eisen- und Stahlprodukte ein. Die endgültige Schutzmaßnahme erfolgt in Form eines spezifischen Schutzzolls.

ZeitraumSchutzzoll (USD/Tonne)
15. Mai 2018 – 14. Mai 2019169
15. Mai 2019 – 14. Mai 2020153
15. Mai 2020 – 14. Mai 2021137

Betroffene Produkte sind Flacherzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit einer Breite von 600 mm und größer, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen (Tariff Codes: 721070 und 721090). Die Anwendung der Schutzmaßnahme gilt nicht für entsprechende Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern.

 

Quelle: Secretariat General of the Gulf Cooperation Council

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Antidumpinguntersuchung betrifft Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“), mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht.

Derzeit gelten auf die oben genannten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 sowie ein endgültiger Ausgleichszoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/387.

Der Antrag zur Wiederaufnahme der Untersuchung wurde am 16. März 2018 von Saint-Gobain PAM, Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobain PAM España S.A. und Duktus (Production) GmbH eingereicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Afghanistan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/656 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 36.

Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert. Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/648 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen Afghanistan 03.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung und Ausweitung der bestehenden Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 29.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Myanmar werden um ein Jahr, bis zum 30. April 2019, verlängert.

 

Verordnung (EU) 2018/647 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss mit Wirkung um 27. April 2018 umgesetzt.

Der neue Anhang III enthält eine Liste der Ausrüstung, Technologie und Software, die Ausfuhrverboten bzw. -beschränkungen unterliegen.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen Myanmar Birma 02.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.4.2018 C 146/1

Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur.

Die Zollbehörden widerrufen die Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte mit Wirkung vom heutigen Tag, wenn sie mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur, die sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr vereinbar sind: Weiterlesen

Erleichterung der Feststellungen des präferenziellen Ursprungs

Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält Verfahrensvorschriften, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union zu erleichtern. Diese Durchführungsverordnung wird geändert.

Die Änderungen umfassen im Einzelnen:

  • Die Bestimmungen über den Ersatz von Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente angewendet werden können. Bisher gelten die Bestimmungen nur im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (APS) (Art. 69),
  • Festlegung der Form der Ersatzursprungsdokumente,
  • Vereinfachungen, um den Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, festzustellen, (Art. 69a),
  • ein neuer Anhang 22-06A soll als Antragsformular verwendet werden, um sich im REX-System registrieren zu lassen. Der bisherige Anhang 22-06 bleibt der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten,
  • die Verordnungen (EG) Nr. 209/2005 sowie (EWG) Nr. 3510/80 werden aufgehoben, da sie durch bisherige Gesetzesänderungen hinfällig geworden sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Neubewertung von Zolllagern Typ D und E

Gemäß Unionszollkodex werden vor dem 1. Mai 2016 nach altem Zollkodex bewilligte Zolllager des Typs D und E künftig als privates Zolllager (Art. 240 UZK) fortgeführt.

Allerdings wird der frühere Bewilligungsumfang (Zolllager plus mitbewilligte Anschreibung in der Buchführung) fortan unterteilt in Bewilligungen für Zolllager und Bewilligungen für das Anschreibeverfahren zu Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Weiterlesen