Aktive Veredlung – Einfuhr von Fahrzeugen

Informationen zur Einfuhr von Fahrzeugen, die bestimmten Tätigkeiten in der EU unterzogen werden.

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung sind gemäß Art. 256 i. V. m. 5 Nr. 37 UZK
grundsätzlich jegliche Be- und Verarbeitungen oder Ausbesserungen an Waren zulässig.
Eine Änderung der Ware ist dabei unschädlich.

Im Gegensatz dazu können Waren in der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nur
abgabenfrei verwendet werden, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben, vgl. Art. 250
(2) a) UZK. Zulässig sind nach Art. 204 UZK – DA jedoch Reparaturen und Wartungen,
einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der
Ware. Weiterlesen

ATLAS – Info 3376/18

Umstellung auf das Release ATLAS 8.9.1 Umstellung auf das Release AES 2.4.3

Für die bevorstehende Ablösung des ATLAS-Release 8.8.1 durch das Release 8.9.1 und die Ablösung des Release AES 2.4.2 durch das Release 2.4.3 sind die nachfolgend aufgeführten Umstellungszeiträume (Ausfallzeiten) in der KW 38/2018 (19. bis 22.09.2018) geplant:

thumbnail of Umstellung auf das Release ATLAS 8.9.1

Quelle: Zoll.de

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Zum 1. September 2018 tritt die Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) in Kraft. Die Verordnung regelt den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen grundsätzlich neu.

Die ab dem 1. September 2018 gültige Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV) vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1318) regelt fortan das Verfahren der Demilitarisierung von Kriegswaffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VB8, kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann. Stammt die Kriegswaffe aus Beständen der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weder für die Feststellung der Kriegswaffeneigenschaft eines Guts noch für Fragen zur Unbrauchbarmachung („Demilitarisierung“) von Kriegswaffen zuständig ist. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Teil eines Sende- oder Empfangsgeräts für Töne, Bilder oder andere Daten in einem drahtlosen Netzwerk – 8517 70 00

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 der Kommission vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 220 vom 30. August 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung.

Sie besteht aus einer runden Kappe (Durchmesser 2,7 cm) mit einer leichten Vertiefung in der Mitte, zu einem Loch umgebogen, mit kleinen Belüftungsöffnungen im gebogenen Teil. Die Kappe ist mit einem hohlen Gewindeschaft (Durchmesser 0,5 cm) verbunden. Die Gesamtlänge der Ware beträgt 2,5 cm.

Die Ware ist zur Verwendung als Abstimmelement in einem speziellen Bandpassfilter bestimmt (der Bandpassfilter wird in Basisstationen zellularer Netzwerke zur Übertragung von Signalen bestimmter Frequenzen verwendet). Sie wird in das Gehäuse des Bandpassfilters geschraubt und filtert die höheren und niedrigeren Frequenzen heraus.

Die Ware spielt eine wesentliche Rolle bei der Frequenzabstimmung. Die runde Kappe dient dabei als Resonator. Im Falle einer Beschädigung an der Oberfläche dieser runden Kappe kommt es zu einer Verzerrung der Funkfrequenzwellen.

Einreihung nach 8517 70 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit der Libanesischen Republik

Inkrafttreten der Protokolle zum Assoziationsabkommen im Zusammenhang mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien zur EU

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer- Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union; ABl. L 221 vom 31. August 2018, S. 1.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer- Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; ABl. L 221 vom 31. August 2018, S. 1

Die beiden Protokolle zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik aus Anlass des Beitritts von Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien zur Europäischen Union sind am 1. August 2018 in Kraft getreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Außerkrafttreten der Maßnahmen

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 5

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (Antidumpingmaßnahme – Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131); Antisubventionsmaßnahme – Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission  ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Die Maßnahme tritt deshalb am 3.9.2018 (Mitternacht) außer Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Software – Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle

Die Ausfuhr von Software muss in einzelnen Fällen vorher genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software von den Güterlisten (Ausfuhrliste, Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung) erfasst ist.

Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt dann auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.

Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist von Kontrollen freigestellt.

Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.

Der Wert der Software entspricht dem Zollwertbegriff, also dem Wert des Datenträgers und der Software.

Ausfuhrdefinition der Exportkontrolle
Ausfuhr von Software geht weit über die körperliche Lieferung von Software auf Datenträgern hinaus. Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).

Neben den normalen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie im Internet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.

Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen können.

Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (unter anderem Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die amerikanischen Hersteller untersagt.

VR China – Antidumpingverfahren Halogenisierter Butylkautschuk

Endgültige Entscheidung

Im Antidumpingverfahren gegen halogenisierten Butylkautschuk mit Ursprung in der EU, den USA und Singapur hat das chinesische Wirtschaftsministerium mit Wirkung zum 20.8.2018 eine endgültige endgültige Entscheidung getroffen.

Für Waren mit Ursprung in den USA wurden Antidumpingzölle in Höhe von 66,5 % festgesetzt. Für Waren mit Ursprung in Singapur gelten Antidumpingzölle zwischen 23,1 und 45,2 %.

Für Waren mit Ursprung in der EU gilt ein allgemeiner Satz von 71,9 %. Für ein namentlich genanntes Unternehmen in Belgien wurde ein Zollsatz in Höhe von 27,4 % festgesetzt. Betroffene Unternehmen können gegen die Entscheidung Klage beim zuständigen Volksgerichtshof erheben.

thumbnail of Ministry of Commerce of the People’s Republic of China 30.08.2018

Quelle:  EU Kommission

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 305/05)

Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.8.2018  C 305/4

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

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Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘.

Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z. B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:

a)

in eine Position, in der speziell diese Waren erfasst sind (z. B. werden Schilder aus unedlen Metallen, die Waren der Position 8310 entsprechen, in diese Position eingereiht), oder

b)

in eine Position, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind (z. B. Position 3926 oder Position 7616).

Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:

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