Software – Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle

Die Ausfuhr von Software muss in einzelnen Fällen vorher genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software von den Güterlisten (Ausfuhrliste, Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung) erfasst ist.

Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt dann auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.

Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist von Kontrollen freigestellt.

Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.

Der Wert der Software entspricht dem Zollwertbegriff, also dem Wert des Datenträgers und der Software.

Ausfuhrdefinition der Exportkontrolle
Ausfuhr von Software geht weit über die körperliche Lieferung von Software auf Datenträgern hinaus. Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).

Neben den normalen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie im Internet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.

Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen können.

Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (unter anderem Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die amerikanischen Hersteller untersagt.