Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Zum 1. September 2018 tritt die Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) in Kraft. Die Verordnung regelt den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen grundsätzlich neu.

Die ab dem 1. September 2018 gültige Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV) vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1318) regelt fortan das Verfahren der Demilitarisierung von Kriegswaffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VB8, kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann. Stammt die Kriegswaffe aus Beständen der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weder für die Feststellung der Kriegswaffeneigenschaft eines Guts noch für Fragen zur Unbrauchbarmachung („Demilitarisierung“) von Kriegswaffen zuständig ist.

Die KrWaffUnbrUmgV reguliert ferner den Umgang mit bestimmten unbrauchbar gemachten Kriegswaffen.

1. Verboten ist der Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nr. 25 bis 28, 31 oder 33 der Kriegswaffenliste.

Die KrWaffUnbrUmgV sieht für dieses Verbot die Möglichkeit vor, eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Gütern innerhalb befriedeten Besitztums zu beantragen. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis sind insbesondere die Volljährigkeit des Antragsstellers, seine Zuverlässigkeit und der Nachweis über die Sicherheitsvorkehrungen gegen das Abhandenkommen oder die unbefugte Verwendung von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen.

Ferner enthält die KrWaffUnbrUmgV weitere Umgangsverbote mit bestimmten unbrauchbar gemachten Kriegswaffen:

2. Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

3. Verboten ist der Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nr. 24 und Nr. 31 (Panzerhaubitzen) der Kriegswaffenliste.

4. Es ist verboten, eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Nummern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste offen zu führen.

In allen diesen Fällen (2.-4.) kann eine Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit diesen Gütern beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn u. a. die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und besondere Gründe vorliegen sowie keine öffentlichen Interessen dem beantragen Umgang entgegenstehen.

Weitere Ausnahmen vom Verbot des offenen Führens bestimmter Güter (4.) bestehen für Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

Zuständig für die Erlaubniserteilung oder für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen von sonstigen Umgangsverboten ist das BAFA, Referat 222.

Für die Antragsstellung verwenden Sie bitte das hier abgebildete Formular und senden es mit den ergänzenden Unterlagen als pdf-Datei an umgangsverordnung@bafa.bund.de. Papieranträge sind nicht gestattet.

Zusätzliche Informationen hat das BAFA unter der Rubrik „Publikationen“ ein Merkblatt veröffentlicht, welches Ihnen die KrWaffUnbrUmgV sowie den praktischen Umgang mit ihr erläutern soll, um einen optimierten Ablauf im Antragsverfahren zu gewährleisten.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle