Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit Delegierter Verordnung vom 10. Oktober 2018 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht.

Voraussichtlich wird diese Delegierte Verordnung Ende November 2018 in Kraft treten.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Berechnung der Biersteuer

Die Modalitäten zur Berechnung der Biersteuer bei Biermischungen und aromatisierten Bieren haben sich geändert.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-30/17 entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, „dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze maßgeblich ist.

Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt.“

Dies gilt auch für Biermischungen, da sich auch deren Besteuerung nach der Plato-Skala der Stammwürze des eingesetzten Biers richtet.

Link:

Quelle: Zoll.de

Kanada erhebt Schutzzölle auf Stahlprodukte

Die kanadische Regierung wird ab dem 25. Oktober 2018 für insgesamt 200 Tage einen vorläufigen Schutzzoll von 25 Prozent auf Stahlprodukte aus sämtlichen Ländern erheben

Die Maßnahme betrifft sieben Produktkategorien (Grobbleche, Betonstahl, Rohre aus Stahl, Bandblech, bandlackierten Stahl, Edelstahldraht und Walzdraht) der HS-Codes 7208, 7211, 7213, 7214, 7223, 7225, 7226, 7227, 7304, 7305 und 7306. Bislang waren die betroffenen Produkte in Kanada zollfrei.

Für jede Produktkategorie gelten Zollkontingente. Innerhalb dieser Kontingente können betroffene Produkte ohne Erhebung des Schutzzolls eingeführt werden. Dabei kann jedes Ursprungsland nur einen bestimmten Anteil am Gesamtkontingent ausschöpfen. Weiterlesen

ATLAS-Zelos

Zum ATLAS-Release 9.0 und AES-Release 2.4.4 können Unterlagen und Stellungnahmen mittels ATLAS angefordert werden

Das Release ATLAS 9.0 sieht die Umsetzung eines zentralen Austauschs von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen vor.

Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, die Prozesse im ATLAS-Kontext medienbruchfrei zu gestalten. Im Ausfuhrverfahren AES wird der zentrale Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen zusätzlich zu den bestehenden Verfahren noch im laufenden Release AES 2.4 (voraussichtlich ab dem IV. Quartal 2019) unterstützt.

Künftig werden hierüber die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen elektronisch beim Teilnehmer angefordert werden können.

Ferner wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eröffnet, proaktiv Unterlagen elektronisch an das IT-Verfahren ATLAS zu versenden oder auf Anfrage ergänzende Informationen zu übermitteln.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

thumbnail of Warenzusammenstellung Fahradteile

Quelle: Zoll.de

Neue EU-Sanktionsregelung für chemische Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 259 vom 16. Oktober 2018, S. 12.

Mit den neuen Sanktionsregeln können Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung und am Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind, verhängt werden. Die Sanktionsmöglichkeiten bestehen unabhängig von der Nationalität und des Standortes der Beteiligten.

Restriktive Maßnahmen können zum einen gegen einzelne Personen oder Einrichtungen verhängt werden, die für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, zum anderen auch gegen Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten.

Maßnahmen umfassen unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Einreiseverbote in die EU. Gelistete Personen oder Einrichtungen dürfen darüber hinaus nicht finanziell unterstützt werden.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen

Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 3.

Die restriktiven Maßnahmen werden um ein weiteres Jahr bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Zudem wird eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 8;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 9.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISI 2018 1539

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schutzvorrichtung für USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells – 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1530 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 257 vom 15. Oktober 2018, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Rechteckige Ware aus Kunststoffen mit Abmessungen von etwa 18 × 5 × 2 mm. Die Ware ist mit einem Band aus Kunststoff zur Befestigung an einem Mobiltelefon und einer Gummidichtung versehen.

Die Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells bestimmt.

Sie schützt das Mobiltelefon vor Wasser und Staub.

Einreihung nach 3926 90 97

thumbnail of Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018