Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2019

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 273 vom 31. Oktober 2018, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2019 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif.

Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht. Die neue Version gilt ab 1. Januar 2019.

Gemeinsamen Zolltarif 2019

Customs Tariff 2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 385 vom 25. Oktober 2018, S. 6.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2019 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

Link:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Schweiz/Liechtenstein – Änderung der Mehrwertsteuerverordnung

Ab 1. Januar 2019 sind ausländische Versandhandelsunternehmen von Kleinsendungen in der Schweiz und in Liechtenstein mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit derartigen Lieferungen einen Umsatz von mehr als 100.000 Franken in der Schweiz beziehungsweise Liechtenstein erzielen.

Die neue Regelung sieht vor, dass der Ort der Lieferung von Gegenständen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, bis zum Ende desjenigen Monats im Ausland liegt, in dem das Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100.000 Franken erreicht.

Schweizer Mehrwertsteuerverordnung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

 

Quelle: Schweizerische Bundesrat / Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 25.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2015/1755

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi 25.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 1284/2009

Die Verordnung zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea 25.10.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Zollrechtliche Vereinfachungen: Neuer einheitlicher Fragebogen

Einfacher und schneller soll das Antragsverfahren zum Authorised Economic Operator (AEO) und allen anderen zollrechtlichen Bewilligungen mit einem neuen einheitlichen Fragebogen vonstatten gehen.

Seit 15. Februar 2018 ist dieser auf der Internetseite der Zollverwaltung verfügbar.

Die Zollverwaltung hat hierfür die bisher existierenden Fragenkataloge und Fragebögen überarbeitet und hält nun einen einzigen Fragebogen mit verschiedenen Anlagen vor.

Je nachdem, welche zollrechtliche Vereinfachung das Unternehmen beantragt, sind diese ganz oder nur teilweise auszufüllen.

Neben dem Fragebogen ist der für die jeweilige Vereinfachung gültige Antrag einzureichen.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Russland – Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 20 Prozent

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wird in Russland der Regelmehrwertsteuersatz von derzeit 18 auf 20 Prozent erhöht.

Die entsprechende Anpassung des Mehrwertsteuersatzes in Art. 164 Abs. 3 des russischen Steuergesetzbuches wurde durch das Änderungsgesetz Nr. 303-FZ vom 3. August 2018 vorgenommen.

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz ist von der Änderung nicht betroffen und wird weiterhin 10 Prozent betragen. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für bestimmte Nahrungsmittel und Kinderwaren sowie für Zeitschriften und Bücher (Art. 164 Abs. 2 des russischen Steuergesetzbuches).

Der russische Föderale Steuerdienst (FNS) stellt weitergehende Informationen zur Mehrwertsteuer in russischer Sprache zur Verfügung.

 

Quelle: Russischer Föderale Steuerdienst (FNS)

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Territorien
Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion
Akrotiri, Dhekalia (GB)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Ålandinseln (FI)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (niederländischer Teil)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Azoren (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Balearen (ES)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Berg Athos (GR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Ceuta, Melilla (ES)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Fürstentum Monaco
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Unionsgebiet
Gibraltar (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)
Unionsgebiet
Kanalinseln (GB)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Kanarische Inseln (ES)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Livigno, Campione d’Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Madeira (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy,  Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-PolynesienDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet

Quelle: IHK