US-Quellensteuer: Formular W-8BEN und W-8BEN-(E)

US-amerikanische Unternehmen verlangen immer wieder von ihren deutschen Geschäftspartnern, ein so genanntes W8BEN-(E)-Formular auszufüllen.

Die gesetzliche Grundlage des Formulars ist der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Sinn und Zweck des Formulars (in der korrekten Bezeichnung Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding and Reporting (Entities)) ist es, den Steuerstatus ausländischer Empfänger bestimmter Zahlungen nachzuweisen.

Eine Besteuerung in den USA kommt dann in Betracht, wenn die ausländische Person ein Einkommen aus Quellen wie Zinsen, Dividenden und Mieten, Erlöse aus der Veräußerung von Akteien und ähnliche feste, wiederkehrende Einkünfte und Gewinne bezieht. Weiterlesen

Aussetzung des Carnetverfahrens mit dem Iran

Angesichts der US-Sanktionen gegen den Iran nehmen die Herausforderungen für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu, da die Banken keine Überweisungen mehr übernehmen.
Der DIHK sieht sich daher gezwungen, das Carnetverfahren mit dem Iran ab sofort bis auf Weiteres auszusetzen.
Eine vorübergehende Einfuhr in den Iran ohne Carnet ist möglich. Der Importeur kann alternativ vorab eine Lizenz zur vorübergehenden Einfuhr beantragen. In diesem Fall muss allerdings beim Zoll eine Kaution hinterlegt werden.
Quelle: DIHK

Neue Datenbank – Trade Helpdesk

Um besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Einstieg in den globalen Handel zu erleichtern, hat die WTO gemeinsam mit der UNCTAD und der ITC eine Plattform mit Informationen zu Zöllen und Steuern, zu den im Rahmen von Export- und Importverfahren zu speziellen warenbezogenen Regelungen sowie den erforderlichen Dokumenten erstellt.

Nach und nach werden die einzelnen Länderinformationen erweitert und angepasst.

Link:

Quelle: International Trade Centre (ITC)

 

Terrorismusbekämpfung – 292. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1562 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur 292. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 261I vom 18. Oktober 2018, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 268 vom 26. Oktober 2018, S. 49

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Burundi werden bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Es handelt sich hierbei um die Beibehaltung von Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen für bestimmte Personen. Zudem wird die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. Die Angaben zu einer benannten Person werden geändert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 268 vom 26. Oktober 2018, S. 18.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird entsprechend geändert; die Angaben zu einer benannten Person werden aktualisiert.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 388 vom 26. Oktober 2018, S. 4;

und

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 388 vom 26. Oktober 2018, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Handelsabkommen EU-Vietnam – Ursprungsregelungen

Im Dezember 2015 haben die EU und Vietnam die Verhandlungen über ein gemeinsames Freihandelsabkommen beendet. Dieses liegt nun dem Europäischem Rat und dem Europäischen Parlament zur Ratifizierung vor und soll, laut Brüssel, zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft treten.

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln basieren so weit wie möglich auf den EU-Standardregeln, die auch in anderen Handelsabkommen Anwendung finden und auf den ersten vier Stellen der Warennummer beruhen.

Ursprungserklärungen hierfür können bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Exporteur ausgestellt werden.

Anders als beim Präferenzabkommen mit Südkorea ist im Freihandelskommen mit Vietnam die Warenbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro anwendbar. Alternativ kann dies auch durch den ermächtigten Ausführer erfolgen.

In Zukunft könnte jedoch anstelle des ermächtigten Ausführers das System des registrierten Exporteurs (REX) Einsatz finden. Das Freihandelsabkommen sieht zudem die Möglichkeit der Kumulierung vor. Dies schließt auch Länder mit ein, mit denen beide Vertragspartner zukünftig ein Freihandelsabkommen abschließen.

thumbnail of Protokoll Vietnam

Quelle: IHK

Indien erhöht Importzölle

Indien hat die Einfuhrzölle für eine Vielzahl langlebiger Konsumgüter erhöht. Die neuen Zollsätze gelten seit 27. September 2018. Betroffen sind unter anderem Klimageräte, Waschmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke, Schuhe, Koffer und Taschen.
Eine Auflistung aller betroffenen Waren nach Zolltarifnummern mit Angabe der alten und der neuen Zollsätze hat die indische Regierung veröffentlicht.
Quelle: IHK

IPTV-Set-Top-Boxen, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-555/17 (2M-Locatel)

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind, vorausgesetzt, sie enthalten keinen Videotuner bzw. TV-Tuner, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Auszugsweise:

23 Dem vorlegenden Gericht zufolge streiten sie darüber, ob die IPTV-Set-Top-Boxen einen „Videotuner“ im Sinne der KN enthalten.

35 Für eine Antwort an das vorlegende Gericht ist somit zu ermitteln, was der Begriff „Videotuner“ im Sinne der Unterposition 8528 71 der KN umfasst.

36 Dieser Begriff wird in der KN nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinne im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11,  EU:C:2012:745, Rn. 38).

37 Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sind Videotuner (auch TV-Tuner genannt) Geräte, die Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandeln, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können. Sie ermöglichen auch die Wahl von Fernsehsignalen, die auf einer bestimmten Frequenz ausgestrahlt werden.

38 Diese Definition wird durch die Erläuterungen zur KN bestätigt, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren galten.

42 Aus alledem folgt, dass ein Gerät dann in die Unterpositionen 8528 71 11 bis 8528 71 19 der KN eingereiht werden kann, wenn es über einen Videotuner oder einen TV-Tuner verfügt, d. h. ein Gerät, mit dem Kanäle oder Trägerfrequenzen gewählt werden können und das Hochfrequenz- Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können.

(Stand: 02.11.2018)

thumbnail of URTEIL DES GERICHTSHOFS IPTV-Set-Top-Boxen

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Reifen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163; ABl. L 263 vom 22. Oktober 2018, S. 3

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht. Weiterlesen