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Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen
Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 3.
Die restriktiven Maßnahmen werden um ein weiteres Jahr bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Zudem wird eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 1.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 8;
sowie
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 9.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018