EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 205I vom 29. Juni 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 205I vom 29. Juni 2020, S. 6.

Die Europäische Union hat im November 2017 Sanktionen gegenüber Venezuela verhängt. Weiterlesen

EU/Russland – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2020/907 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 207 vom 30. Juni 2020, S. 37.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Russland werden um weitere sechs Monate bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen wurden 2014 aufgrund der Lage in der Ukraine eingeführt. Sie betreffen den Finanz-, Energie- sowie Verteidigungssektor sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geschenkkarton aus Pappe,

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/958 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom  3.7.2020 L 211/7

Warenbezeichnung

Ein Geschenkkarton aus Pappe, mit Abmessungen von etwa 21 × 21 × 8 cm, der zu Präsentationszwecken mit einem Dekorpapier überzogen ist. Die Ware ist mit einer dünnen Kunststoffeinlage ausgestattet, die derart geformt ist, dass damit mehrere kosmetische Mittel fixiert werden. Die Ware verfügt über einen Dekkel, der zur Präsentation der kosmetischen Mittel mit einem Fenster aus durchsichtigem Kunststoff versehen ist. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN- Code)

4819 50 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4819 und 4819 50 00. Eine Einreihung in den KN-Code 4202 99 00 als ähnlich wie Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren gestaltete Behältnisse ist aufgrund der Gestaltung der Ware (insbesondere ihrer Stabilität), welche für eine langfristige Verwendung nicht geeignet ist, ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Abschnitt 7, in dem die objektiven Eigenschaften für mit Deckel versehene, ähnlich wie Schachteln für Schmuckwaren gestaltete Behältnisse beschrieben werden. Nachdem die kosmetischen Mittel mehrere Male aus der dünnen Kunststoffeinlage herausgeholt und wieder hineingelegt wurden, verliert diese ihre Form und reißt und/oder geht kaputt. Die Ware ist für die Verpackung, den Transport und den Verkauf kosmetischer Mittel bestimmt und hat auch einen dekorativen Wert im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4819 Buchstabe A Absatz 1. Durch die Einlage werden die kosmetischen Mittel während des Transports fixiert, und das durchsichtige Fenster auf dem Deckel des Behältnisses dient der Präsentation der kosmetischen Mittel zu Verkaufszwecken. Es ist die Verpackung aus Pappe, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, und nicht die Kunststoffeinlage, die lediglich dazu dient, die kosmetischen Mittel zu fixieren. Die Ware ist daher als anderes Verpackungsmittel in den KN-Code 4819 50 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/957 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 211/4  vom 3.7.2020

Warenbezeichnung

Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium (nicht durch Gießen hergestellt) in Form einer runden Grundplatte mit einem Durchmesser von etwa 50 mm, auf der Kühlzapfen mit einer Höhe von etwa 30, 40 oder 50 mm befestigt sind. Sie ist dazu bestimmt, in verschiedenen Waren die von LED-Modulen erzeugte Wärme abzuleiten. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN-Code)

7616 99 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90. Eine Einreihung in den KN-Code 9405 99 00 als ein Teil von Beleuchtungskörpern ist ausgeschlossen, da die Ware bei der Gestellung bei den Zollbehörden weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Teil zur Verwendung für eine Ware der Position 9405 erkennbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 unter Teile, Absatz 1). Die Ware ist nicht zur Verwendung als Teil einer bestimmten Ware geeignet. Daher ist sie bei der Gestellung nicht als ein Teil von Waren einer bestimmten Position (zum Beispiel der Position 8539, 8541 oder 8543) erkennbar. Eine Einreihung als Teil von Waren ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Waren aus Aluminium, die nicht durch Gießen hergestellt werden, in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/956 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 Amtsblatt der Europäischen Union vom 3.7.2020  L 211/1 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen — einem Einlass- und einem Auslassanschluss — für Kühlflüssigkeit versehen. Die Ware ist dazu bestimmt, im Kühlsystem des Motors (im sogenannten kleinen Kühlkreislauf) unter dem Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 mit Kolbenverbrennungsmotor platziert zu werden. Die Ware gibt die von der Kühlflüssigkeit absorbierte (vom Motor des Fahrzeugs stammende) Wärme an die Luft ab. Anschließend wird die aufgewärmte Luft mittels zusätzlicher Vorrichtungen, die bei der Gestellung nicht enthalten sind, in die Innenkabine des Fahrzeugs geleitet. Die Ware ermöglicht es dem Motor außerdem, seine optimale Betriebstemperatur in der Warmlaufphase zu erreichen.

Einreihung (KN-Code)

8708 91 35

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35. Eine Einreihung in die Unterposition 8419 50 als Wärmeaustauscher ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale durch die Übertragung der von der Kühlflüssigkeit aufgenommenen Wärme an die Luft die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII erfüllt (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 g) zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 als andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (als nicht elektrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, welche die vom Fahrzeugmotor abgegebene Wärme ausnützen, siehe HS- Erläuterungen zu Position 8708 B)) ist ausgeschlossen, da die Ware die Wärme nicht unmittelbar zum Heizen oder Entfrosten verwendet, sondern lediglich die von der Kühlflüssigkeit absorbierte Wärme an die Luft abgibt. Die Ware ist daher in den KN-Code 8708 91 35 als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in Ägypten

Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 201 vom 25. Juni 2020, S. 10.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Juni 2020  einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in Ägypten ein.
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping/-subvention – Rohre mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 210 vom 24. Juni 2020, S. 28;

Auf Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien gelten sowohl ein Antidumping- als auch ein Ausgleichszoll, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und 2016/388 eingeführt wurden.
Diese Maßnahmen treten am 19. März 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Getrocknete und gemahlene Hagebutten

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um getrocknete und gemahlene Hagebutten (spec. Rosa Canina), welche zu einem losen, grobkörnigen Pulver von orangebrauner Farbe zermahlen wurden. Die Ware hat ein für Hagebutten charakteristisches Aroma und ist in Aufgussbeutel mit einem Gewicht von 2 g verpackt. Die Ware ist zur Herstellung eines Aufgusses mit arzneilichen Eigenschaften bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Getrocknete Hagebutten sind in Position 0813 einzureihen, oder wenn sie zerkleinert oder gemahlen sind und der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 11 entsprechen, in Position 1106. Solche Waren sind von Position 1211 ausgeschlossen, auch wenn sie den HS-Erläuterungen zu Position 1211 entsprechen und somit zur Verwendung in der Parfümerie, Pharmazie, usw. geeignet sind.

Quelle: Zoll.de

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/868 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020, Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.6.2020 L 201/5

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140(2) reihte die Kommission zwei Waren — eine in Form einer Wärme erzeugenden Auflage und eine in Form eines Wärme erzeugenden Gürtels zur Linderung von Schmerzen — als andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen in den KN-Code 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ein.

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Quelle: Zoll. de