Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ausblaspistole (Purge gun)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Ausblaspistole (Purge gun)

„Ausblaspistolen“ sind handbetriebene mechanische Geräte aus unedlen Metallen, die ein Ventil zur Steuerung des Luftstroms, eine oder mehrere austauschbare Düsen und einen Handhebel enthalten. Die Waren sind mit einem Anschluss ausgestattet, um sie an einem Luftkompressor zu befestigen.

„Ausblaspistolen“ werden zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben eines Druckluftstrahls zum Reinigen verschiedener Oberflächen in Gebäuden, Maschinen, Kraftfahrzeugen oder schwer zugänglichen Bereichen verwendet, um Staub, Schmutz, Ablagerungen oder Partikel zu verteilen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung in folgenden Ausführungen (s. Abbildungen):

  1. a)    spezifisch geformte Kabeldichtungen (24,5 x 24,5 mm) mit einer runden Durchführungsöffnung für ein isoliertes Kabel und vier runden Bohrungen in den Ecken zur Fixierung in der Steckvorrichtung und
  2. b)    spezifisch geformte Familien-/ Sammeldichtungen (36,5 x 16,1 mm) mit insgesamt 22 runden, in Reihe angeordneten Bohrungen zur Durchführung von isolierten Einzeladern. Die Dichtungen werden innerhalb der Steckvorrichtung an einem so genannten Dichtungshalter (seal retainer) befestigt.

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„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge,

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge, bestehend aus einem Wärmeaustauscherblock aus unedlem Metall mit integriertem Kammersystem und Luftein- und -auslassanschlüssen sowie Wasserein- und -auslassanschlüssen. Er dient der Temperierung/Kühlung der Verbrennungs- bzw. Ladeluft von Motoren in Kraftfahrzeugen durch Wärmeabgabe der Ladeluft an das durch den Ladeluftkühler geleitete Kühlmittel. Ein Ladeluftkühler (Abk. LLK, englisch intercooler) ist ein Wärmeübertrager, der im Ansaugtrakt eines aufgeladenen Verbrennungsmotors die Temperatur der dem Motor zugeführten Verbrennungsluft verringert.

Einreihung:

Der Funktion des „Ladeluftkühlers“ (s.o.) entspricht der eines Kühlers für Fahrzeuge des Abschnitts XVII im Sinne der Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII. Die Ware ist als ein Teil, dass erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt ist, in die KN-Unterposition 8708 91 35 einzureihen (Allgemeine Vorschriften 1 und 6, Anmerkungen 2 (e) und 3 zu Abschnitt XVII; siehe auch Anmerkung 1 (l) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 1 (g) zu Kapitel 84.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH03.07.2020
2.Position 4819EE23.07.2020
3.Position 7616EE23.07.2020
4.Position 8424NEH03.07.2020
5.Position 8481NEH03.07.2020
6.Position 8708EE23.07.2020
7.Position 8708NEH03.07.2020
8.Position 9505KN06.07.2020
9.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 09.07.2020)

Quelle: Zoll.de

 

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 208 vom 1. Juli 2020, S. 2.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 2. Juli 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 Land

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC

Zusatzcode

Volksrepublik ChinaErdos Xijin Kuangye Co. Ltd, Qipanjing Industry Park15,6 %A829
Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd, Xicha Villa29,0 %A830
Alle übrigen Unternehmen31,2 %A999
Russische FöderationBratsk Ferroalloy Plant, Bratsk17,8 %A835
Alle übrigen Unternehmen22,7 %A999

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für zwei neue ausführende Hersteller

Durchführungsverordnungen (EU) 2020/881 sowie (EU) 2020/882; ABl. L 203 vom 26. Juni 2020, S. 65ff.

Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert wurden.

Mit Wirkung vom 27. Juni 2020 werden folgende chinesische Unternehmen als neue ausführende Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:

  • Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd.
  • Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd

Damit werden die beiden Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen

Die Änderungen betreffen die HS-Position 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 221 vom 6. Juli 2020, S. 4.

Folgende Absätze werden neu eingefügt:

„Hierher gehören auch transparente, mit batteriebetriebenen LED-Lichterketten kombinierte/dekorierte Ballons aus Kunststoff. Nach dem Befüllen des Ballons mit Luft wird das Ende verknotet. Zusätzlich können dekorative Elemente (wie Federn, Konfetti usw.) in den Ballon gefüllt oder an der Außenseite angebracht werden (z. B. Bänder). Die Ballons können mit einem Haltegriff versehen werden, der am unteren Ende angebracht wird, um sie in der Hand zu halten, oder es kann eine mit einem Gewicht verbundene Schnur daran befestigt werden, um die Ballons als Raumdekoration zu verwenden. Die Ballons sind aus widerstandsfähigerem Material als einfache Ballons hergestellt und eignen sich somit für den mehrfachen Gebrauch. Sie dienen als Unterhaltungs- oder als Dekorationsartikel für den Innenbereich für verschiedene Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage, öffentliche oder private Veranstaltungen.

Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit, z. B. 24 Stunden, halten, mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung des Anlasses, wie z. B. „Frohe Weihnachten“, gehören auch weiterhin hierher. Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit halten, aber keine Aufschrift haben, sind dagegen ausgenommen (Einreihung als „anderes Spielzeug“ in die Position 9503).“

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.