Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:Weinkübel aus Kunststoff mit eingebautem Bluetooth-Lautsprecher und farbwechselndem LED-Licht im Sockel des Kübels- in die Position 3924 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Weinkübel aus Kunststoff mit eingebautem Bluetooth-Lautsprecher und farbwechselndem LED-Licht im Sockel des Kübels. Der Weinkübel mit einem Durchmesser von 23 cm und einer Höhe von 29 cm ist aus Polypropylen (PP) hergestellt. Der Sockel hat einen Durchmesser von 15 cm und eine Höhe von 6,5 cm. Das farbwechselnde Licht wird durch eine wiederaufladbare USB-Batterie betrieben.

Das Erzeugnis ist in einer Schachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Im leicht abnehmbaren Sockel, der beim Import mit dem Kübel verbunden ist, ist außerdem ein Lautsprecher eingebaut, der mit einem Bluetooth-Gerät verbunden werden kann um Musik abzuspielen.  Die Ware ist vorrangig zur Verwendung bei Partys bestimmt. Sie verfügt über drei Funktionen:

¾      Der Weinkühler, ohne eigene Kühlfunktion, kann mit eingefülltem Eis zur Kühlung von Getränken in Flaschen verwendet werden.

¾      Der eingebaute Lautsprecher hat eine hohe Klangqualität und kann zum Abspielen von Musik an ein Bluetooth-Gerät angeschlossen werden.

¾      Die Leuchte erzeugt ein atmosphärisches Licht in wechselnder Farbe, dass allerdings nicht ausreicht um einen Raum zu erhellen. Weiterlesen

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden 2019 verlängert.

Einstellung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268; ABl. L 300 vom 21. November 2022, S. 6;

Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung bezüglich des chinesischen Herstellers Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. ein. Für Einfuhren dieses Herstellers gilt weiterhin der allgemeine Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung […]; ABl. C 422 vom 22. November 2022, S

Auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 verlängert wurden. Im Februar 2022 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 24. November 2022 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.

Gegenstand der Untersuchung sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Thailand

Die Europäische Kommission leitet eine teilweise Interimsüberprüfung in.

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung […]; ABl. C 438 vom 18. November 2022, S. 7.

Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Überprüfung wird auf Antrag von KWTools B.V. eingeleitet. Die Untersuchung befasst sich mit der Warendefinition. Das antragstellende Unternehmen argumentiert, dass der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahme Waren umfasst, die ausgeklammert werden sollten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckige Abdeckung mit einer Abmessung von etwa 2 x 3 m aus Polyester (HDPE).

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Abdeckung mit einer Abmessung von etwa 2 x 3 m aus Polyester (HDPE). Die Abdeckung besteht aus Streifen in Leinwandbindung (mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm) und ist beidseitig mit einer dünnen Kunststoffschicht bestrichen/überzogen. Die Ränder des Gewebes sind gefaltet und hitzeversiegelt (möglicherweise auch geklebt). In den gefalteten Teil wurde eine Schnur eingefügt, um die Abdeckung an der erforderlichen Stelle enger ziehen und befestigen zu können. An den Rändern wurden Metallringe angebracht (an den Ecken und jeweils zwei Ringe an den längeren sowie jeweils ein Ring an den kürzeren Seiten). Die Ecken weisen Elemente aus flexiblem Kunststoff auf. Die Gewebedichte beträgt 120 g/m2.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie Anmerkung 2 a) 3) zu Kapitel 59 in Unterposition 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen, andere“ einzureihen. Die Ware ist auf beiden Seiten mit Kunststoff beschichtet und die Beschichtung ist mit dem bloßen Auge sichtbar. Da die Plane bearbeitete Kanten hat, mit Metallringen versehen ist und an jeder Ecke Streifen aufweist, gilt sie als weiter bearbeitet als die Waren, die unter die Anmerkung 10 zu Kapitel 39 fallen. Daher ist eine Einreihung in Position 3921 ausgeschlossen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterlage zu schützen den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls – „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Flache, rechteckige Unterlage (Abmessungen etwa 1200 x 1200 x 4 mm) mit abgerundeten Ecken, bestehend aus einer oberen Gewebeschicht aus 100 % Polyester, einem Gewebesaum und einer unteren Schicht aus vulkanisiertem Kompaktkautschuk. Die Unterlage wiegt mehr als 1.500 g/m² mit einem Gewichtsanteil an Textilmaterial von weniger als 50 Prozent. Die Unterlage ist dazu bestimmt, den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls zu schützen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie Anmerkung 1 zu Kapitel 57 in Unterposition 5705 00 30 als „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen. Fertige Teppiche und andere textile Bodenbeläge können einen Rücken aus einer beliebigen Art von Kautschuk haben. Sie können auch, müssen aber nicht, eine zusätzliche Rückseite aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff aufweisen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Akkuträger für elektronische Zigaretten – „Lithium-Ionen-Akkumulator“ in den KN-Code 8507 60 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Akkuträger für elektronische Zigaretten

Das erste Modell besteht aus einem Gehäuse mit einem Schacht zur Aufnahme eines Einweg-Verdampfers, einer wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterie, einem Batterieladeanschluss (Mini-USB), einer Leiterplatte zur Steuerung des Akkuträgers und einer Ein-/Aus-Taste mit LED-Anzeige. Das zweite Modell des Akkuträgers ist nicht mit einer Ein-/Aus-Taste ausgestattet, da es durch „Zug-Aktivierung“ eingeschaltet wird (der Benutzer nimmt einfach einen Zug am Mundstück, um die Heizfunktion zu aktivieren und die Verdampfung einzuleiten). Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen -„Massagekugeln“ – entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Kugeln aus Kunststoff (Polypropylen, Polyurethan, Silikon), so genannte „Massagekugeln“, mit verschiedenen Durchmessern (z. B. 7,2 cm oder 11,5 cm), starr, mit einer unstrukturierten Oberfläche und mit verschiedenen Farben oder Aufdrucken verziert, die dazu dienen, die Faszien und Muskeln zu massieren und sie dadurch zu lockern und Verspannungen und Knoten zu lösen.

Einreihung/Begründung:

Die Waren sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Sie stellen keine „einfachen Rollen aus Kautschuk oder ähnliche Massagevorrichtungen“ (wie in den HS-Erläuterungen zu Position 9019 genannt) dar, weil sie keine erkennbaren objektiven Merkmale aufweisen, die auf ihre Verwendung als Massagegeräte hinweisen würden. Sie sind daher von der Position 9019 ausgeschlossen. Obwohl die Waren die objektiven Merkmale von Bällen des Kapitels 95 aufweisen, sind sie auch von den Positionen 9503 und 9506 ausgeschlossen, da sie weder den Charakter von Spielzeug haben noch dazu bestimmt sind, für einen konkreten Sport oder ein Spiel im Freien verwendet zu werden. Sie sind daher entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH09.11.2022
2.Position 4016NEH09.11.2022
3.Position 5705NEH09.11.2022
4.Position 8507NEH09.11.2022
5.Position 9019NEH09.11.2022
6.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – anderer Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff – KN-Code 3924 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2260 DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2022  L 299/17.

Warenbezeichnung:

Ein Wannenauskleidungssystem aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

—einer wiederverwendbaren Kunststoffwanne (Abmessungen ca. 39 × 33 × 14 cm),
— Einweg-Kunststoffauskleidungen auf einer Abreißrolle,
—einem Spender für die Einweg-Auskleidungen.

Die Wanne, die Auskleidungen und der Spender sind mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Die Rolle mit den Kunststoffauskleidungen wird in den Spender eingesetzt. Mit dem System soll verhindert werden, dass es beim Waschen von Patienten in Krankenhäusern, medizinischen und nichtmedizinischen Einrichtungen zu Kreuzkontaminationen kommt, die zur Ausbreitung von Krankheitserregern führen. Weiterlesen