Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:Weinkübel aus Kunststoff mit eingebautem Bluetooth-Lautsprecher und farbwechselndem LED-Licht im Sockel des Kübels- in die Position 3924 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Weinkübel aus Kunststoff mit eingebautem Bluetooth-Lautsprecher und farbwechselndem LED-Licht im Sockel des Kübels. Der Weinkübel mit einem Durchmesser von 23 cm und einer Höhe von 29 cm ist aus Polypropylen (PP) hergestellt. Der Sockel hat einen Durchmesser von 15 cm und eine Höhe von 6,5 cm. Das farbwechselnde Licht wird durch eine wiederaufladbare USB-Batterie betrieben.

Das Erzeugnis ist in einer Schachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Im leicht abnehmbaren Sockel, der beim Import mit dem Kübel verbunden ist, ist außerdem ein Lautsprecher eingebaut, der mit einem Bluetooth-Gerät verbunden werden kann um Musik abzuspielen.  Die Ware ist vorrangig zur Verwendung bei Partys bestimmt. Sie verfügt über drei Funktionen:

¾      Der Weinkühler, ohne eigene Kühlfunktion, kann mit eingefülltem Eis zur Kühlung von Getränken in Flaschen verwendet werden.

¾      Der eingebaute Lautsprecher hat eine hohe Klangqualität und kann zum Abspielen von Musik an ein Bluetooth-Gerät angeschlossen werden.

¾      Die Leuchte erzeugt ein atmosphärisches Licht in wechselnder Farbe, dass allerdings nicht ausreicht um einen Raum zu erhellen.

Einreihung:

Das Erzeugnis ist als zusammengesetzte Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 und in Anwendung des Wortlauts “Geschirr, andere Haushalts-, Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Kunststoffen” in die Position 3924 einzureihen. Aufgrund seiner objektiven Eigenschaften reicht das atmosphärische Licht nicht aus, um einen Raum zu beleuchten. Daher ist eine Einreihung in die Position 9405 ausgeschlossen. Trotz des eingebauten Lautsprechers ist eine Einreihung in die Position 8518 ebenfalls ausgeschlossen, da in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b, der wesentliche Charakter durch den Kunststoffkübel bestimmt wird, so dass das Erzeugnis entsprechend seiner Stoffbeschaffenheit (Kunststoff) einzureihen ist.

Derartige Einreihungssachverhalte sind von “Fall zu Fall” zu entscheiden. Ähnliche Erzeugnisse mit einer Leuchtkraft, die zum Beleuchten eines Raumes ausreicht, sind gegebenenfalls in die Position 9405 einzureihen.

(Stand: 24.11.2022)

Quelle: Zoll.de