Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen

Gestellung der Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union

Regelungen zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz im Straßen- und Schienenverkehr.

Die Gestellungsmitteilung ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLASSumA abzugeben.

Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung jedoch eine Vereinfachung zugelassen, so dass diese auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden kann. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert. Diese Regelung ist möglich aufgrund der Befreiung von der Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Warenverkehr mit der Schweiz und kann zudem nicht angewendet werden, wenn die Waren nicht direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sondern gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden. Weiterlesen

Antidumping – Palettenhubwagen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung […]; ABl. C 452 vom 29. November 2022, S. 26.

Gegenstand der Untersuchung sind manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, das heißt Chassis und Hydraulik.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11 und 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431 20 00 11 und 8431 20 00 19).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ablösung Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA) durch Zoll-Portal

Ab dem 15. Dezember 2022 kann die Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) eingereicht werden.

Ab dem 15. Dezember 2022 ersetzt das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (Zoll-Portal) die bisherige Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA). Künftig können Sie ihre Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal einreichen. Hierzu muss rechtzeitig eine entsprechende Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal (www.zoll-portal.de) erfolgen.

Bürger- und Geschäftskundenportal

Das ILA-Portal mit dem Login-Bereich ILA wird nach der Integration in das Bürger- und Geschäftskundenportal nicht mehr über www.zoll.de erreichbar sein.

Sie haben weiterhin die Möglichkeit die Formulare über das Formular-Management-System (FMS) aufzurufen und in Papierform einzureichen.

Über das Bürger- und Geschäftskundenportal haben Sie künftig nicht nur die Möglichkeit die Luftverkehrsteueranmeldung abzugeben, sondern Sie können auch alle anderen Formulare aus dem Luftverkehrsteuerbereich online einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen gegenüber Ihrem Hauptzollamt rechtsverbindlich abzugeben.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2023

Gültig für Meldungen zum Warenverkehr im Kalenderjahr 2023

Das für das Jahr 2023 gültige Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Ver­ordnung (VO) der Kommission der Euro­pä­ischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden.

thumbnail of Warenverzeichnis 2023

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2022

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:Zaunband für den Anschluss an ein geerdetes Stromnetz ist in den KN-Code 7326 20 00 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Zaunband für den Anschluss an ein geerdetes Stromnetz. Es ist dazu bestimmt, in regelmäßigen Abständen an Pfählen befestigt zu werden, und wird als Elektrozaun für eine Wiese/Weide verwendet. Es besteht aus einem Polyethylengewebe, das 5 Längsdrähte aus verzinktem Eisen enthält; die Breite des Gewebes (Band) beträgt 20 mm, die Länge etwa 200 Meter und der Querschnitt der Eisendrähte 0,3 mm.

Einreihung:

Das Erzeugnis ist in den KN-Code 7326 20 00 einzureihen (Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 und 7326 20 00). Die Einreihung wird durch die HS-Erläuterungen zu Position 7326, Ziffer 2 unterstützt, in denen verschiedene Waren aus Draht aufgeführt sind.

Eine Einreihung als einfacher Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware um eine weiterverarbeitete Ware handelt, die über das hinausgeht, was für Waren des Kapitels 72 zulässig ist. Es handelt sich weder um ein Erzeugnis in seiner ursprünglichen Form (Draht), noch um ein Halbzeug, noch kann es als eine Ware angesehen werden, die den wesentlichen Charakter von Eisen- oder Stahldraht behält.

(Stand: 24.11.2022)

Quelle: Zoll.de