Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckige Abdeckung mit einer Abmessung von etwa 2 x 3 m aus Polyester (HDPE).

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Abdeckung mit einer Abmessung von etwa 2 x 3 m aus Polyester (HDPE). Die Abdeckung besteht aus Streifen in Leinwandbindung (mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm) und ist beidseitig mit einer dünnen Kunststoffschicht bestrichen/überzogen. Die Ränder des Gewebes sind gefaltet und hitzeversiegelt (möglicherweise auch geklebt). In den gefalteten Teil wurde eine Schnur eingefügt, um die Abdeckung an der erforderlichen Stelle enger ziehen und befestigen zu können. An den Rändern wurden Metallringe angebracht (an den Ecken und jeweils zwei Ringe an den längeren sowie jeweils ein Ring an den kürzeren Seiten). Die Ecken weisen Elemente aus flexiblem Kunststoff auf. Die Gewebedichte beträgt 120 g/m2.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie Anmerkung 2 a) 3) zu Kapitel 59 in Unterposition 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen, andere“ einzureihen. Die Ware ist auf beiden Seiten mit Kunststoff beschichtet und die Beschichtung ist mit dem bloßen Auge sichtbar. Da die Plane bearbeitete Kanten hat, mit Metallringen versehen ist und an jeder Ecke Streifen aufweist, gilt sie als weiter bearbeitet als die Waren, die unter die Anmerkung 10 zu Kapitel 39 fallen. Daher ist eine Einreihung in Position 3921 ausgeschlossen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de