Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -anderes zubereitetes Riechmittel -KN-Code 3307 90
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2259 DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2022 L 299/14.
Warenbezeichnung:
Ein Kunststoffring mit einem Außendurchmesser von etwa 4 cm und einem Innendurchmesser von etwa 2 cm. Der Ring verfügt über zwei kleine Öffnungen an der Außen- und Innenseite. Er enthält einen mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen.
Die Ware wird in das Mundstück einer speziellen Trinkflasche eingesetzt, um die Umgebungsluft zu aromatisieren, die beim Trinken aus dem Mundstück angesaugt wird. Die aromatisierte Luft wird retronasal (d. h. über den Rachenraum) als Geschmack wahrgenommen, was beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er trinke ein aromatisiertes Getränk.
Die Ware ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich und in einer Verpackung aus Aluminium-Verbundfolie für den Einzelverkauf als Aromakapsel („Pod“) aufgemacht. Weiterlesen






