Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -anderes zubereitetes Riechmittel -KN-Code 3307 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2259 DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2022 L 299/14.

Warenbezeichnung:

Ein Kunststoffring mit einem Außendurchmesser von etwa 4 cm und einem Innendurchmesser von etwa 2 cm. Der Ring verfügt über zwei kleine Öffnungen an der Außen- und Innenseite. Er enthält einen mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen.

Die Ware wird in das Mundstück einer speziellen Trinkflasche eingesetzt, um die Umgebungsluft zu aromatisieren, die beim Trinken aus dem Mundstück angesaugt wird. Die aromatisierte Luft wird retronasal (d. h. über den Rachenraum) als Geschmack wahrgenommen, was beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er trinke ein aromatisiertes Getränk.

Die Ware ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich und in einer Verpackung aus Aluminium-Verbundfolie für den Einzelverkauf als Aromakapsel („Pod“) aufgemacht. Weiterlesen

Antidumping – Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China und Brasilien.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 der Kommission vom 15. November 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien; ABl. L 295 vom 16. November 2022.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in China und Brasilien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 50 00 und 7212 50 20.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll besteht seit 2021.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189; ABl. L 289 vom 10. November 2022, S. 1.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 19 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

  • Bisheriger Unternehmensname: Alnan Aluminium Inc.
  • Neuer Unternehmensname: ALG Aluminium Inc.

Der TARIC-Zusatzcode C616 ändert sich nicht und gilt seit dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Wulstflachprofile mit Ursprung in China und der Türkei

Die Europäische Kommission leitet eine Antidumpinguntersuchung ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei; Abl. C 431 vom 14. November 2022, S. 11.

Gegenstand der Untersuchung sind Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus unlegiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in China und in der Türkei.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Code eingereiht: 7216 50 91 (TARIC-Code 7216 50 91 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

 Amtsblatt der Europäischen Union C 417/14 vom 31.10.2022.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

Auf Seite 343 wird nach der Erläuterung zu Unterposition 8479 40 00folgende Erläuterung eingefügt:

„8479 89 70   elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

Hierher gehören zum Beispiel Leiterplatten-Bestückungsmaschinen zum Aufbringen aktiver, passiver oder verbindender Bauelemente auf gedruckte Schaltungen (‚pick-and-place‘-Maschinen). Die Bauelemente werden in Gurte gefasst den Maschinen automatisch zugeführt. Die Maschinen positionieren die Bauelemente genau an den dafür vorgesehenen Stellen und bringen sie auf die gedruckte Schaltung auf. Nachdem die Bauelemente aufgebracht sind, werden sie z. B. durch Löten oder Kontaktbonden auf der gedruckten Schaltung fixiert. Neben der Montage von Halbleiterbauelementen können diese Maschinen auch andere Bauelemente auf Trägermaterial montieren.“

In der Erläuterung zu Unterposition 8479 89 97wird Nummer 3 gestrichen.

Auf Seite 357 wird die Erläuterung zu Unterposition 8529 90 92 gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.