Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall – KN-Code 8302 41 90 –

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:

Warenbeschreibung/Einreihung:

„Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall (z. B. Stahl oder Aluminium) mit gleichmäßigem, kreisförmigem Querschnitt, dünnwandig, mit geringem Gewicht, mit kleinen Durchmessern (im Allgemeinen 16 mm bis 28 mm), im Allgemeinen mit einer Länge von 120 cm bis 300 cm, die einer dekorativen Oberflächenbehandlung (Verzinken, Streichen, Lackieren und/oder Bürsten) unterzogen wurden, einzeln in einer Folie verpackt sind, um Kratzer zu vermeiden, und die meistens zur Verwendung als Gardinenstangen gekennzeichnet sind, sind in den KN-Code 8302 41 90 einzureihen.

Begründung:

Erzeugnisse mit diesen Beschaffenheitsmerkmalen sind als Bestandteile von Gardinenstangen geeignet und erkennbar, d. h. als Beschläge für Vorhänge, Rollos oder Türvorhänge, die zur Verwendung in Gebäuden geeignet sind. Sie wurden weiter behandelt als nur auf Länge geschnitten und gelocht (siehe die Erläuterungen zum HS zu Position 8302, die nur „Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge oder Teppiche, aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind…“ von dieser Position ausschließen).

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt XV und dem Wortlaut der KN-Codes 8302, 8302 41 und 8302 41 90. Die Einreihung wird unterstützt durch die HS-Erläuterungen zu Position 8302, zweiter Absatz, Buchstabe D), Nummer 5), die „Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude“ umfasst. Zu dieser Gruppe gehören: „Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (z. B. Gleitringe und solche mit Rollen);…“.

Siehe auch EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-670/19 und C-99/20.

(Stand: 06.02.2023)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 40HS01.01.2022
2.Position 4016HS01.01.2022
3.Position 4414HS01.01.2022
4.Abschnitt XVHS01.01.2022
5.Position 7306NEH01.02.2023
6.Position 8302NEH01.02.2023
7.Position 8306HS01.01.2022
8.Position 8438HS01.01.2022
9.Position 8701HS01.01.2022
10.Position 9401NEH01.02.2023
11.Position 9404NEH01.02.2023
12.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 06.02.2023)

Quelle: Zoll.de

Westbalkan-Staaten wenden vorübergehende Ursprungsregeln an

Die neuen Regeln sollen den Handel zwischen den CEFTA-Staaten vereinfachen.

Die Teilnehmerstaaten des Central European Free Trade Agreement (CEFTA) beginnen mit der Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln, parallel zum Regelwerk des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM). Zu den CEFTA-Staaten gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Die Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln soll den Handel innerhalb des CEFTA-Raums und im Handel mit der EU insgesamt vereinfachen. Zum Beispiel gilt der Ursprungsnachweis EUR.1 für zehn statt für vier Monate. Bei landwirtschaftlichen Produkten darf der Anteil nicht-präferenzieller Komponenten 15 Prozent betragen (bisher 10 Prozent) – auf Basis des Nettogewichts.

CEFTA starts implementing the Transitional rules as of 1 February 2023

 

Quelle: CEFTA Secretariat

Warenverkehr mit Singapur

Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 27 vom 31. Januar 2023 den Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge.

Die Änderungen beinhalten unter anderem:

  • Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
  • für EU-Ausführer wird das System „ermächtigter Ausführer“ durch das System „registrierter Ausführer“ ersetzt

thumbnail of Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1

Der Beschluss ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Siebtes und Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Neuerungen zum Inkrafttreten 13. Februar 2023

Thema: Alkoholsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer

Zum 13. Februar 2023 werden wesentliche Teile der Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) in nationales Recht umgesetzt.

Die Überarbeitung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs bildet hierbei den Schwerpunkt der steuerübergreifenden Rechtsänderungen – sowohl im Energiesteuer- als auch im Genussmittelsteuerbereich. Für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist künftig grundsätzlich EMCS zu verwenden.

Hervorzuheben sind auch die im Genussmittelsteuerbereich eingeführten Heilungsmöglichkeiten bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Rahmen von Beförderungen unter Steueraussetzung.

Informationsschreiben vom 31. Januar 2023

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Quelle: Zoll.de

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2018.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 30 vom 27. Januar 2023, S. 11;

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

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Warenverkehr mit Ghana

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Januar 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 29 eine Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ghana über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Hier ist auch die Liste der Vormaterialien, für die eine Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU gelten kann, beinhaltet.

In Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU ist die Kumulierung in Ghana für Vormaterialien vorgesehen, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, wenn sie in Ghana bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Protokolls Nr. 1 gilt die Kumulierung nach Art. 6 nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das derartige Zölle gelten. Solche Waren sind in der Liste mit Fußnoten gekennzeichnet.

Auf den nach Art. 6 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

„Application of Article 6(1) of Protocol No. 1 to the Ghana-EU EPA“.

Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland

Die Schweiz setzt auch das neunte Sanktionspaket der EU um. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen.

Der Schweizer Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Russland aktualisiert und übernimmt damit das neunte Sanktionspaket der EU vom 16. Dezember 2022 . Die Schweizer Maßnahmen sind am 25. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die aktuelle Ausweitung umfasst neue Kontrollen und Ausfuhrbeschränkungen diverser Waren, darunter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors oder Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen. Zudem wird das Exportverbot von Gütern für die Luft- und Raumfahrtindustrie auf Triebwerke für Flugzeuge und Drohnen ausgeweitet.

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang  mit der Situation in der Ukraine

 

Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen