Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei, ABl. L 41 vom 10. Februar 2023, S. 1;
Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 11. Februar 2023 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Keramikfliesen mit Ursprung in der Türkei und Indien ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertige Formstücke.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 10.1
Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS Release 2.5
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrischer Auslöser für einen Rauchgenerator – Unterposition 8537 10 91 –
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:
Warenbeschreibung:
Elektrischer Auslöser für einen Rauchgenerator
Die Ware enthält ein Fach für Batterien (4 x 1,5 V AA alkalisch) und eine Schalttafel. Auf der Schalttafel sind alle Elemente enthalten, die für die Kommunikation mit dem Alarmsystem und für die Auslösung des pyrotechnischen Teils erforderlich sind. Die Schalttafel verfügt über einen Mikrocontroller, der die Firmware ausführt. Der Mikrocontroller steuert die Funkkomponente für die Kommunikation mit dem Alarmsystem und die Auslöseschaltung, die die pyrotechnische Einheit auslöst. Um die pyrotechnische Einheit zu starten, wird ein vorab definierter Stromimpuls unter Zufuhr von Strom von der Batterie von der Auslöseschaltung zu einer Zündkapsel der pyrotechnischen Einheit gesendet. Der Zünder wird aktiviert und startet den chemischen Prozess (Rauch). Die Software der Ware kann aus der Ferne aktualisiert werden. Weiterlesen
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 8526 | NEH | 01.02.2023 |
| 2. | Position 8537 | NEH | 01.02.2023 |
| 3. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2023 |
| (Stand: 09.02.2023) | |||
Quelle: Zoll.de
Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 49 vom 9. Februar 2023, S. 8.
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 10. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 48 vom 8. Februar 2023, S. 32
Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
- nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Terrorismusbekämpfung – Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002
Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/249 der Kommission vom 3. Februar 2023 zur 333. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 34I vom 6. Februar 2023, 1.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird regelmäßig aktualisiert. Mit der aktuellen Änderung der Durchführungsverordnung wird eine Person in die Liste aufgenommen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm – KN-Code 9404 90 90 –
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:
Warenbeschreibung:
Ware in Form eines Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm, bestehend aus einem Bezug aus beschichtetem Textilgewebe und einer Füllung aus Polystyrol Kügelchen, die dafür sorgt, dass die Ware bei jeder Bewegung der Person, die ihn benutzt, nachgibt. Die Ware kann so verändert werden, dass sie eine flache und eine erhöhte Seite aufweist. Wenn sich die darauf sitzende Person jedoch nach hinten lehnt, gibt die erhöhte Seite nach und die Person liegt mehr oder weniger auf der Ware. Sie kann auf verschiedene Weise verwendet werden.
Einreihung/Begründung:
Derartige Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Bettausstattungsgegenstände und ähnliche Waren (z. B. … Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen)“ in den KN-Code 9404 90 90 eingereiht.
Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ähneln sie Kissen, da sie wie riesige rechteckige Kissen gestaltet sind. Sie dienen dazu, in einer aufgerichteten Position auf ihnen zu sitzen oder zu liegen, wenn die Waren flach auf dem Boden liegen. Aber selbst dann, wenn sie in die Form eines Sitzes gebracht werden, sind sie nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht als Sitzgelegenheit geeignet, da das Material dem Körpergewicht nachgibt und die Waren zusammenfallen, wenn man sich hineinlehnt.
(Stand: 06.02.2023)
Quelle. Zoll.de






