Warenverkehr mit Ghana

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Januar 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 29 eine Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ghana über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Hier ist auch die Liste der Vormaterialien, für die eine Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU gelten kann, beinhaltet.

In Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU ist die Kumulierung in Ghana für Vormaterialien vorgesehen, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, wenn sie in Ghana bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Protokolls Nr. 1 gilt die Kumulierung nach Art. 6 nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das derartige Zölle gelten. Solche Waren sind in der Liste mit Fußnoten gekennzeichnet.

Auf den nach Art. 6 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

“Application of Article 6(1) of Protocol No. 1 to the Ghana-EU EPA”.