Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 29.

Die EU-Kommission hat auf Antrag der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der VR China eingeleitet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Gegenstand der Untersuchung sind warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl), auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Kaltband („narrow strip“), nur warmgewalzt (warmgewalzte Flacherzeugnisse), weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Siliciumelektrostahl. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 12, 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1) eingeführte Antidumpingmaßnahme tritt am 10.2.2017, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkraft-tretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Antidumping – Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 8.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 1) und dem Beschluss 2011/279/EU der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 26) eingeführten Antidumpingmaßnahme hinsichtlich Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Die Maßnahme trat deshalb am 15.5.2016 (Mitternacht) außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Antidumping – Melamin mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 167 vom 11.5.2016, S. 7.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 6) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotow Pulawy SA im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Melamin entfallen, eingereicht.

 

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (ABl. L 124, vom 13.5.2011, S. 2) eingeführt wurde.

 

Die Überprüfung betrifft Melamin, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung von Anhängen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/690 des Rates vom 4. Mai 2016 zur Durchführung von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 1.

Mit Wirkung vom 5.5.2016 werden die Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2016/44 aktualisiert.
Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. April 2016, mit dem ein Schiff in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem wird der Beschluss des Ausschusses vom 1. April 2016 umgesetzt, mit dem die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/694 des Rates vom 4. Mai 2016 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 12.

Mit Wirkung vom 5.5.2016 werden die Anhänge I, III und V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aktualisiert.
Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. April 2016, mit dem ein Schiff in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem wird der Beschluss des Ausschusses vom 1. April 2016 umgesetzt, mit dem die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Mitteilung an die Organisation und die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 164 vom 5.5.2016, S. 2.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 164 vom 5.5.2016, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

Antidumping/Antisubvention – Gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9.

Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19.

 

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7 bzw. ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 8) erhielt die Kommission Anträge auf Einleitung von Überprüfungen. Die begründeten Anträge wurden von fünf EU-Herstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem gestrichenem Feinpapier entfällt, eingereicht.

 

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1) und um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18) eingeführt wurde.

 

In beiden Fällen betrifft die Überprüfung gestrichenes Feinpapier, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g/m2 und höchstens 400 g/m2 und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).

 

Derartige Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20 und 4810 99 80 20) eingereiht.

 

Nicht zur zu überprüfenden Ware gehören:

  • Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt.
  • Multiplexpapier und Multiplexpappe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

Antidumping – Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China Endgültiger Antidumpingzoll nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1.

Nach Abschluss der im Februar 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 67 vom 25.2.2015, S. 15) wurde mit Wirkung vom 13.5.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 8305 10 00eingereiht.

 

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Maßnahme sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

 

Für die von der Maßnahme betroffenen Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

 

– in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (8305 10 00 21, 8305 10 00 23, 8305 10 00 29 und 8305 10 00 35) und

 

– in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305 10 00 11, 8305 10 00 13, 8305 10 00 19 und 8305 10 00 34)

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

Einfuhrüberwachung für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37.

 

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 30.4.2016, befristet bis 15.5.2020, eine Überwachung bei der Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ein. Die von der Maßnahme betroffenen Waren sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm. Der Ursprung der betroffenen Erzeugnisse bestimmt sich nach Art. 60 des Zollkodex der Union (Stichwort: nichtpräferenzieller Ursprung – [ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1]). Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind von der Maßnahme ausgenommen.Nach der jetzt eingeführten Überwachung ist die Überführung der betroffenen Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (in Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) ausgestellten Überwachungspapiers abhängig. Einzelheiten zur Anwendung bzw. Beantragung eines Überwachungspapiers sind in Art. 2 der jetzt erlassenen Durchführungsverordnung geregelt. Anzumerken ist, dass ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Überwachungspapier überall in der Union gültig ist

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.